Für die sich im Nachlass befindenden Immobilien gilt das Belegenheitsprinzip.[16] Liegt die Immobilie in Singapur, ergibt sich aus Sec. 4 (2) ISA und allgemeinen Grundsätzen des Common Law die Anwendbarkeit singapurischen Rechts. Befindet sich die Immobilie in einem anderen Staat, ist das Recht dieses Staates anwendbar.

Die Anwendbarkeit singapurischen Rechts kann für einen deutschen Erben zu erheblichen Problemen führen, da in Singapur beispielsweise die Vererbung von Residential Property an Ausländer gemäß Sec. 3 (3) RPA[17] ausgeschlossen ist.

[16] Vgl. zum Ganzen etwa Tan, Conflicts Issues in Family and Succession Law, 1. Aufl. 1993, S. 593 f; Cheshire/North/Fawcett, Private International Law, 14. Aufl. 2008, S. 1278 mwN.
[17] Residential Property Act (Chapter 274).

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