Antragsberechtigt mit Blick auf einen grant of probate sind die in der letztwilligen Verfügung benannten executors.

Im Falle eines letter of administration bestimmt hingegen das Gericht die antragsberechtigten Personen. Dabei richtet es sich nach Sec. 18 PAA. Die Vorschrift enthält Vorgaben für die Rangfolge der Antragsberechtigten.

Sofern die letztwillige Verfügung mehrere executors benennt und auch deren Rangfolge festlegt[32] oder sich die Vorrangigkeit eines administrator aus dem Gesetz ergibt, sind nachrangige Nachlassverwalter grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Anders ist dies nur, wenn vorab eine Verzichts- und Einverständniserklärung (renunciation and consent) von den vorrangig Antragsberechtigten in notarisierter Form eingeholt und diese zusammen mit den übrigen Unterlagen bei Gericht eingereicht wird.

Das Gericht hat bei der Bestellung des Nachlassverwalters im Übrigen großes Ermessen. Beispielsweise kann die Ernennung eines executor auch trotz eindeutiger Benennung in der letztwilligen Verfügung verweigert werden, wenn das Gericht den Eindruck erlangt, dass dies zu Interessenkonflikten führen kann, die benannte Person insolvent oder von schlechter Gesundheit ist.[33]

Angemerkt sei noch, dass ein Nachlassverwalter, der sich außerhalb von Singapur aufhält, einen Vertreter mit der Beantragung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens im eigenen Namen beauftragen kann.

[32] Das bietet sich etwa an, um einen Ersatz-executor für den Fall zu bestimmen, das der eigentlich gewünschte Kandidat sein Amt nicht ausüben kann oder will.
[33] Raman, Probate and Administration in Singapore and Malaysia, 3. Aufl. 2012, S. 120 mwN.

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