Der erste Schritt auf diesem Weg ist die Beantragung eines sog. grant of probate oder eines letter of administration. Bei ersterem werden ein oder mehrere durch die letztwillige Verfügung bestimmte Nachlassverwalter (executors), bei letzterem ein oder mehrere gerichtlich bestellte Nachlassverwalter (administrator) durch eine court order mit der Verwaltung des Erbes beauftragt. Bezogen auf einen einzelnen Nachlassgegenstand können dabei niemals mehr als vier Personen Inhaber eines grant of probate oder eines letter of administration sein, vgl. Sec. 6 (1) PAA.[30]

Der oder die Nachlassverwalter sind dann in einem zweiten Schritt dafür zuständig, den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht an die Erben zu verteilen. Sie haben sich dabei nach den Vorgaben der letztwilligen Verfügung und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Fehlt eine letztwillige Verfügung, richtet sich die Verteilung ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen.

[30] Probate and Administration Act (Chapter 251).

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