Auf einen Blick

Das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung ist gerade dann gegenüber einer Erbteilungsklage vorzugswürdig, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Eine Teilungsversteigerung ist nicht erforderlich. Ebenso muss weder ein bestimmter Auseinandersetzungsplan vorgelegt werden, noch die konkrete Zustimmungserklärung des Antragsgegners zum Teilungsplan beantragt werden. Allerdings kann ein Widerspruch des Antragsgegners das Verfahren auf relativ einfache Art und Weise blockieren und zu einem nicht unerheblichen Kostenrisiko führen. Das Verfahren muss sich also anbieten, z. B. dann, wenn sich die Parteien weitestgehend einig sind und absehbar ist, dass die unabhängige Autorität des vermittelnden Notars die Entscheidungsfindung der Miterben motivieren wird, oder aber der Antragsgegner die Auseinandersetzung bislang durch eine ständige Passivität scheitern ließ. Im letzteren Fall wird die Auseinandersetzung kraft Säumnisfiktion wirksam. Ist der Auseinandersetzungsplan einmal bestätigt (mittels Bestätigungsbeschluss), sind die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen den Plan begrenzt. § 372 Abs. 2 FamFG sieht lediglich vor, dass die Beschwerde nur darauf gegründet werden kann, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden. Das Rechtsmittel ermöglicht dagegen keine inhaltliche Überprüfung des Auseinandersetzungsplans durch das Beschwerdegericht.

Autor: Von Sebastian Stritter , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Ingelheim am Rhein

ZErb 3/2016, S. 057 - 059

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