Die Beteiligten zu 1 bis 3 wurden am 10. Juni 1982 aufgrund der Auflassung vom 12. Mai 1982 – UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin "nach Maßgabe des Erbscheins vom 27.11.1981" des Amtsgerichts Schöneberg – (...) – in Erbengemeinschaft im Grundbuch von Tempelhof Blatt (...) eingetragen. Zugleich wurde in Abt. II lfd. Nr. 7 vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Testamentsvollstrecker war der Beteiligte zu 1, dem das Amtsgericht Schöneberg am 21. Oktober 1980 zu (...) ein Testamentsvollstreckerzeugnis ohne weitere Zusätze erteilt hatte.

Nach Aufteilung des Grundstücks gemäß § 8 WEG wurden u. a. die im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbücher angelegt, in denen die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer sowie in Abt. II lfd. Nr. 2 der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen sind.

Am 26. November 2013 schlossen die Beteiligten zur UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin einen Erbauseinandersetzungsvertrag und ließen u. a. die hiesigen Wohnungseigentumsrechte auf den Beteiligten zu 1 auf. Die Beteiligten gingen dabei davon aus, dass die Testamentsvollstreckung durch Zeitablauf beendet sei.

Am 25. März 2014 hat Notar (...) u. a. beantragt, die Testamentsvollstreckervermerke in den Grundbüchern zu löschen und das Eigentum auf den Beteiligten zu 1 umzuschreiben. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 u. a. den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung in öffentlicher Urkunde durch Vorlage eines Erbscheins ohne Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung oder die Genehmigung des Testamentsvollstreckers unter Beifügung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erfordert. Hieran hat das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 25. April 2014 festgehalten. Dagegen richtet sich die im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 mit dem Einwand, es sei Dauervollstreckung angeordnet gewesen, die nach Ablauf von 30 Jahren beendet sei. Aus diesem Grund habe das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom 23. August 2011 die Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2014 nicht abgeholfen.

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