Wie viele andere europäische Rechtsordnungen kennt auch Frankreich bisher im Bereich des Erbrechts keine Rechtswahl,[9] weder generell, wie sie beispielsweise das schweizer Recht für Ausländer bei Wahl ihres Heimatrechts (Art. 90 IPRG) oder für eigene Staatsbürger im Rahmen eines Erbvertrages (Art. 95 IPRG) ermöglicht, noch eingeschränkt, wie sie z. B. das deutsche Recht über Art. 25 Abs. 2 EGBGB für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen zugunsten des deutschen Rechts zulässt.

Bedenken gegen die Zulassung einer solchen Rechtswahl bestanden und bestehen dabei vor allem aus Furcht vor einem Rechtsmissbrauch und hier insbesondere davor, dass über eine gezielte Rechtswahl sonst bestehende Pflichtteilsrechte abgewählt werden könnten. Die Entscheidung der EU-ErbVO, insoweit nur die Wahl des Heimatrechts zuzulassen, Art. 22 Abs. 1, erfolgte insoweit auch ausdrücklich mit der Begründung, solchen denkbaren Missbrauchsfällen entgegentreten zu wollen.[10] Die damit gleichwohl verbundene, erweiterte Anerkennung fremder Rechtsordnungen wird deshalb ebenfalls nicht zu unterschätzende Veränderungen für die französische Rechtspraxis mit sich bringen.

[9] Eine Unterzeichnung und Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 1. August 1989 über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht, welches in den Artikeln 5 und 6 sehr weitreichende Rechtswahlmöglichkeiten vorsieht, wurde in Frankreich immer wieder diskutiert, aber letztlich nicht umgesetzt.
[10] Siehe Erwägungsgrund 38.

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