Die Frage, ob diese Ansprüche von dem die Erbfolge berufenen Erbstatut, wenn dies zur Anwendung französischen Rechts führt, mitumfasst sind, stellt sich vor folgendem Hintergrund: Auch wenn das Gesetz vom 3.12.2001 das Ehegattenerbrecht in Frankreich verbessert hat, so bleibt gleichwohl, dass bei Vorhandensein von Abkömmlingen die Rechte des überlebenden Ehegatten im Wege entsprechender letztwilliger Verfügung auf den Unterhaltsanspruch nach Art. 767 Code civil und das einjährige Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung, Art. 763 I Code civil, reduziert werden können.[53] Ein eigener Pflichtteilsanspruch am Nachlass besteht für den überlebenden Ehegatten indessen nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und beläuft sich in diesem Fall dann auf 1/4, Art. 914-1 Code civil.

Die Frage ist also, ob diese beiden Ansprüche durch das Erbstatut, soweit die EU-ErbVO hierfür auf französisches Recht verweist, mitumfasst wären?

Für den Unterhaltsanspruch dürfte dies eindeutig zu bejahen sein. Dies ergibt sich zum einen im Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 lit. 2) der Verordnung, wonach vom Anwendungsbereich Unterhaltspflichten nur insoweit ausgenommen sind, als sie nicht mit dem Tod entstehen, was bei dem Unterhaltsanspruch nach Art. 767 Code civil aber gerade der Fall ist. Außerdem erfasst nach Art. 23 Abs. 2 lit. h) das nach dieser Verordnung anzuwendende Recht auch ganz generell Ansprüche von Personen gegen den Nachlass oder gegen den Erben, "die dem Erblasser nahestehen." Über letztere Vorschrift wird man somit im Ergebnis nicht nur den Unterhaltsanspruch nach Art. 767 Code civil, sondern auch das Wohnrecht als vom Erbstatut mit umfasst ansehen können.

[53] Dieser Ausschluss des sonst lebzeitigen Wohnrechts ist aber nicht durch handschriftliches, sondern nur durch notarielles Testament möglich; Art. 764 Abs. 1 Code civil.

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