War ein solcher Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, somit im Voraus, anders als der Verzicht auf einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch,[15] bis zum Gesetz vom 23.6.2006 absolut unzulässig, ist ein solcher, genauer, der Verzicht, eine Herabsetzungsklage zu erheben,[16] nunmehr unter engen, vor allem strengen formalen Voraussetzungen zulässig.
a) Materiellrechtliche Beschränkungen
Inhaltlich ist ein solcher lebzeitiger Verzicht, ganz oder teilweise, nur eröffnet zugunsten "einer oder mehrerer bestimmter Personen".[17] Der Pflichtteilsverzicht darf indessen nicht an eine Verpflichtung des zukünftigen Erblassers, somit insbesondere auch nicht an eine Verpflichtung zur finanziellen Abgeltung, gekoppelt werden.[18] In gleicher Weise darf der Pflichtteilsverzicht auch nicht an eine Verpflichtung des durch ihn Begünstigten gekoppelt werden.[19]
Der Pflichtteilsverzicht bleibt darüber solange frei widerrufbar, wie der Verzicht vom zukünftigen Erblasser noch nicht angenommen worden ist.[20] Auch nach einer solchen Annahme ist der Verzicht widerrufbar bei Verletzung der Unterhaltspflicht des Erlassers gegenüber dem Verzichtenden, Bedürftigkeit des Verzichtenden oder einem Verbrechen oder Vergehen des Begünstigten gegen den Verzichtenden.[21]
b) Formelle Anforderungen
In formeller Hinsicht ist für den Verzicht die notarielle Beurkundung mit der Besonderheit erforderlich, dass die notarielle Urkunde zwingend von zwei Notaren zu beurkunden ist,[22] bei alleiniger Anwesenheit des Verzichtenden, somit unter Ausschluss etwaiger anderer Personen, insbesondere des Begünstigten,[23] wodurch in besonderer Weise die freie Willensbildung des Verzichtenden geschützt werden soll.
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