War ein solcher Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, somit im Voraus, anders als der Verzicht auf einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch,[15] bis zum Gesetz vom 23.6.2006 absolut unzulässig, ist ein solcher, genauer, der Verzicht, eine Herabsetzungsklage zu erheben,[16] nunmehr unter engen, vor allem strengen formalen Voraussetzungen zulässig.

[15] Dazu z. B.Terré/Lequette/Gaudemet, Les successions Les libéralités, Dalloz, 4. Aufl. 2013, Rn. 1228.
[16] Tout héritier réservataire présomptif peut renoncer à exercer une action en réduction …. Art. 929 Code civil, dementsprechend in der Rechtsliteratur auch RAAR (renonciation anticipée à l’action en réduction) genannt.

a) Materiellrechtliche Beschränkungen

Inhaltlich ist ein solcher lebzeitiger Verzicht, ganz oder teilweise, nur eröffnet zugunsten "einer oder mehrerer bestimmter Personen".[17] Der Pflichtteilsverzicht darf indessen nicht an eine Verpflichtung des zukünftigen Erblassers, somit insbesondere auch nicht an eine Verpflichtung zur finanziellen Abgeltung, gekoppelt werden.[18] In gleicher Weise darf der Pflichtteilsverzicht auch nicht an eine Verpflichtung des durch ihn Begünstigten gekoppelt werden.[19]

Der Pflichtteilsverzicht bleibt darüber solange frei widerrufbar, wie der Verzicht vom zukünftigen Erblasser noch nicht angenommen worden ist.[20] Auch nach einer solchen Annahme ist der Verzicht widerrufbar bei Verletzung der Unterhaltspflicht des Erlassers gegenüber dem Verzichtenden, Bedürftigkeit des Verzichtenden oder einem Verbrechen oder Vergehen des Begünstigten gegen den Verzichtenden.[21]

[17] "... au profit d’une ou de plusieurs personnes déterminées", Art. 929 Code civil. wobei bis jetzt die Frage nicht geklärt ist, was unter diesem Begriff genau zu verstehen ist, insbesondere ob Bestimmbarkeit genügt, zum Ganzen siehe Brenner in Juris-Classeur Civil Code Art. 929 – 930-5 Fasc. 50 unter Nr. 20 ff.
[18] Einzelheiten bei Brenner, aaO unter Nr. 22–25. Diese Restriktionen, die auf dem Hintergrund des bis daher maßgeblichen, traditionellen französischen Verständnisses von der absoluten Unantastbarkeit des Pflichtteilsrechts gesehen werden müssen, sowie die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten, sind sicherlich mit ein Grund, warum das Rechtsinstitut der RAAR Schwierigkeiten hat, sich in der Praxis durchzusetzen. Zum Ganzen siehe auch Mathieu, Les enjeux de la renonciation anticipée à l‘action en réduction : vers une contractualisation de la transmission successorale . – Plaidoyer pour une utilisation accrue, mesurée et raisonnée de la renonciation anticipée à l‘action en réduction in La Semaine Juridique Notariale et Immobilière n° 5, 5 Février 2010, 1060.
[19] Brenner, aaO.
[20] Art. 929 Abs. 1 S. 2 Code civil. Der Sinn dieses Erfordernisses einer Annahme, die nach überwiegender Meinung keiner besonderen Form bedarf, ist unklar. Überwiegend heißt es, es solle damit vermieden werden, dass ein bindender Pflichtteilsverzicht auf Druck potenzieller Miterben erklärt wird; zum Ganzen einschließlich der Kritik, siehe Brenner aaO unter Nr. 35 ff.
[21] Art. 930-3 Code civil. Unabhängig davon steht die Widerrufbarkeit wegen allgemeiner Willensmängel.

b) Formelle Anforderungen

In formeller Hinsicht ist für den Verzicht die notarielle Beurkundung mit der Besonderheit erforderlich, dass die notarielle Urkunde zwingend von zwei Notaren zu beurkunden ist,[22] bei alleiniger Anwesenheit des Verzichtenden, somit unter Ausschluss etwaiger anderer Personen, insbesondere des Begünstigten,[23] wodurch in besonderer Weise die freie Willensbildung des Verzichtenden geschützt werden soll.

[22] Von denen einer durch die zuständige Notarkammer auszuwählen ist, Art. 11 de la loi du 25 ventôse an XI.
[23] Art. 930 Code civil.

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