Kommt nach den vorgenannten Regeln französisches Recht zur Anwendung, so bedeutet dies, dass der gesamte, dem französischen Recht unterliegende Nachlass, als eigenständiger Nachlass ohne Berücksichtigung des sonstigen Nachlasses, abzuhandeln wäre.
Stehen einem gesetzlichen Erben nach französischem Recht beispielsweise höhere Pflichtteilsansprüche zu als nach deutschem Recht, so wie dies bei Kindern der Fall ist,[5] erhält dieser, so im Beispielsfall 2., bezogen auf das französische Grundstück diesen höheren Anteil, während er am deutschen Grundstück den geringeren, sich nach deutschem Recht ergebenden Anteil erhält, ohne dass insoweit eine Kompensation stattfinden würde.[6]
Noch markanter ist der Unterschied für den überlebenden Ehegatten, dem nach französischem Recht bei Vorhandensein von Abkömmlingen überhaupt kein Pflichtteilsanspruch zusteht,[7] sondern der bis auf ein einjähriges Wohnrecht an einer gemeinsam genutzten, zum Nachlass gehörenden Ehewohnung und einen etwaigen Unterhaltsanspruch bei Bedürftigkeit vollkommen von erbrechtlichen Ansprüchen ausgeschlossen werden kann.[8]
Diese Rechtsfolgen können derzeit auch nicht durch eine antizipierende Rechtswahl vermeiden werden, da das französische Recht bis heute eine solche Rechtswahl nicht kennt. Die Zulassung einer solchen Rechtswahl mit der EU-ErbVO stellt deshalb einen weiteren Paradigmenwechsel im französischen Rechtssystem dar.
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