Das französische IPR, das nahezu ausschließlich auf Richterrecht beruht, unterscheidet streng nach beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Für bewegliches Vermögen gilt nicht, wie beispielsweise in Deutschland und in Österreich, das Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip,[2] das somit also als generelles Anknüpfungskriterium durch die EU-ErbVO im Kern übernommen worden ist, während für unbewegliches Vermögen ausschließlich an das Recht des Belegenheitsstaates angeknüpft wird.[3]
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