Das französische IPR, das nahezu ausschließlich auf Richterrecht beruht, unterscheidet streng nach beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Für bewegliches Vermögen gilt nicht, wie beispielsweise in Deutschland und in Österreich, das Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip,[2] das somit also als generelles Anknüpfungskriterium durch die EU-ErbVO im Kern übernommen worden ist, während für unbewegliches Vermögen ausschließlich an das Recht des Belegenheitsstaates angeknüpft wird.[3]

[2] Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Labedan vom 19. Juni 1939, DP 1939, 197.
[3] Von der Rechtsprechung aus Art. 3 II Code civil abgeleitete Ausschließlichkeit hinsichtlich gerichtlicher Zuständigkeit und materiell anwendbarem Recht, so bereits Cour de Cassation 14.3.1837, Grands arrêts n°3, in der neueren Rechtsprechung indessen in so weit eingeschränkt, als eine Rückverweisung seitens des Rechts des Belegenheitsstaates auf das Recht der Staatsangehörigkeit oder des letzten Wohnsitzes jedenfalls dann angenommen wird, wenn dies zu einem einheitlichen Erbstatut führt, siehe Cass. Civ1re., 21 mars 2000, Bull. 2000, I, n° 96, Cass. Civ. 1re, 20 juin 2006, Bull. 2006, I, n° 321 sowie Cass. Civ. 1re, Bull. 2009, I, n° 29.

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