Unter einer Güterstandsklausel wird regelmäßig eine gesellschaftsvertragliche Klausel verstanden, die die Gesellschafter im Fall ihrer Verheiratung zur ehevertraglichen Vereinbarung eines bestimmten Güterstands verpflichtet. Kommt es nicht zum Abschluss eines Ehevertrags so gilt gemäß § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall ist bei Beendigung des Güterstands nach § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Hat der Gesellschafter das Unternehmen während des Bestehens der Ehe aufgebaut, so ist im Rahmen dieses Zugewinnausgleichs auch der Wert der von dem Betroffenen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung zu berücksichtigen. Zwar trifft die Zugewinnausgleichsforderung nicht die Gesellschaft sondern den betroffenen Gesellschafter. Da der Gesellschafter häufig nicht in der Lage ist die Zugewinnausgleichsforderung aus seinem Privatvermögen zu befriedigen ist er regelmäßig dazu gezwungen seine Geschäftsanteile zu verkaufen oder zu verpfänden, um die entsprechende Liquidität aufbringen zu können.[1]

Gesellschafter personalistisch geprägter Gesellschaften und insbesondere auch von Familiengesellschaften haben im Übrigen ein besonderes Interesse daran, die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises kontrollieren zu können. Aus diesem Grund wird regelmäßig von der durch § 15 Abs. 5 GmbHG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Geschäftsanteile zu vinkulieren, sodass eine Übertragung von Geschäftsanteilen von der Genehmigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter abhängig ist.[2] Ist der betroffenen Gesellschafter nicht in der Lage, die für die Begleichung der Zugewinnausgleichsforderungen nötige Liquidität aufzubringen, und muss er deshalb seinen Geschäftsanteil verkaufen, so können seine Mitgesellschafter zwar bei Bestehen einer Vinkulierung ihre Zustimmung verweigern. Dies bringt jedoch nicht viel, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in die Gesellschaftsbeteiligung vollstreckt.[3] Im Fall der Zwangsvollstreckung greift eine Vinkulierungsregelung nämlich nicht ein.[4]

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter dem Betroffenen die erforderliche Liquidität zur Verfügung stellen. Gesellschaftsverträge enthalten im Übrigen regelmäßig Klauseln, die im Fall der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung vorsehen. Auch in diesem Fall ist dem betroffenen Gesellschafter jedoch eine Abfindung zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag zugunsten der Gesellschaft oder der Gesellschafter Vorkaufs- oder Vorerwerbsrechte enthält, sodass die zu veräußernde Gesellschaftsbeteiligung vorrangig den Mitgesellschaftern angeboten werden muss. Auch in diesem Fall wird das Problem nur an die Gesellschafter weitergereicht, die dann ihrerseits kurzfristige Liquidität benötigen. Der durch den Zugewinnausgleich entstehende Liquiditätsbedarf ist nicht planbar und kann die Gesellschaft zur Unzeit treffen.[5]

Ein GmbH-Geschäftsanteil muss im Übrigen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs mit seinem tatsächlichen Verkehrswert erfasst werden. Eine solche Bewertung ist regelmäßig mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden und kann den Betriebsablauf beträchtlich stören, zumal sie nicht nur anlässlich der Ehescheidung, sondern bereits bei Schließung der Ehe durchgeführt werden muss.[6] Darüber hinaus muss die Gesellschaft im Rahmen der Bewertung nicht nur dem Ausgleichsberechtigten sondern auch fremden Dritten wie z. B. Anwälten, Richtern und Sachverständigen Einblick gewähren.[7] Dies kann im Ergebnis auch zu einer ungewollten Offenlegung von ansonsten gut vor der Öffentlichkeit verborgenen Unternehmensinterna führen.[8] Je nach Grad der Prominenz des Unternehmens oder des Gesellschafters können sogar Informationen an die Presse gelangen.[9]

[1] BGH v. 26.3.1997 – XII ZR 250/95, NJW 1997, 2239, 2241, Lange, DStR 2013, 2706, 2707; Brambring, DNotZ 2008, 724, 728; Münch, Die Unternehmerehe, 2007, Rn 846; Gassen RNotZ 2004, 423, 426; Meincke DStR 1991, 515, 516.
[2] Werner, NWB 2009, 31.
[3] Lange, DStR 2013, 2706, 2707; Gassen RNotZ 2004, 423, 426.
[4] BGH v. 15.4.1991 – II ZR 209/90, DB 1991, 1218, 1219; v.12.6.1975 – II ZB 12/73, BGHZ 65, 22, 26; v. 7.4.1960 – II ZR 69/85, BGHZ 32, 151, 156; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 15 Rn 39 mwN.
[5] Lange DStR 2013, 2706, 2707; Wachter, GmbH-StB 2006, 234 f; Gassen, RNotZ 2004, 423, 424; Plate MittRhNotK 1999, 257, 258.
[6] Lange, DStR 2013, 2706, 2707.
[7] Winkler, ZErb 2005, 360, 362.
[8] Lange, DStR 2013, 2706, 2707; Gassen, RNotZ 2004, 423, 429; Plate, MittRhNotK 1999, 257, 258.
[9] Lange, DStR 2013, 2706, 2707.

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