Alternativ besteht die Möglichkeit, das Problem dadurch auszuschalten, dass ein Zugewinnausgleich durch den Ehevertrag vollständig ausgeschlossen wird. Das bedeutet, dass sowohl im Fall einer Beendigung der Ehe durch Ehescheidung als auch im Fall einer Beendigung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen ist. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig und ergibt sich aus dem Grundsatz der Ehevertragsfreiheit.[20] Ein solcher vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs hat keine Auswirkungen auf die durch § 1371 Abs. 1 BGB angeordnete Verstärkung der erbrechtlichen Stellung des Ehegatten. Ebenso wenig berührt der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich die Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrags nach § 5 Abs. 1 ErbStG.[21]

Tatsächlich dürfte eine Güterstandsklausel, nach der der Ehegatte auch beim Tod des Gesellschafters auf Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB verzichtet, im Regelfall zu weitgehend sein, selbst wenn in der Familiengesellschaft nur Abkömmlinge nachfolgeberechtigt sind. Es ist grundsätzlich Sache des Gesellschafters, mit einer letztwilligen Verfügung dafür zu sorgen, dass sein Ehegatte in einer Weise bedacht wird, die ihn nicht dazu zwingt, nach § 1371 Abs. 2 u. 3 BGB Ausgleich des Zugewinns zu verlangen. Finden die Ehegatten eine einvernehmliche Lösung, kann über einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht die Nachfolge in die Gesellschaftsbeteiligung gesichert werden. D. h. dass der Ehegatte gegenüber dem Gesellschafter-Ehegatten insoweit auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, als für das Pflichtteilsrecht der Wert der Gesellschaftsbeteiligung ausgenommen bleibt. Dieser Verzicht sollte für den Fall der Änderung der letztwilligen Verfügung zum Nachteil des verzichtenden Ehegatten auflösend bedingt sein.[22]

[20] Winkler, ZErb 2005, 360, 364.
[21] Winkler, ZErb 2005, 360, 364.
[22] Brambring, DNotZ 2008, 724, 736.

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