Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch ehevertragliche Vereinbarung so geändert werden, dass unternehmerisches Vermögen gegenständlich aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausgenommen wird.[14] In einfacheren Konstellationen, bei denen sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auf den Anteils selbst beschränken, kann es ausreichen, allein den Geschäftsanteil aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Probleme können jedoch bei komplexeren Beziehungen entstehen, wenn z. B. der Gesellschafter der Gesellschaft weitere Vermögensgüter überlassen hat, ohne dass dies unmittelbar durch Wert und Größe des Anteils reflektiert wird. Soll die Güterstandsklausel auch hier umfassenden Schutz bieten, muss sie so formuliert werden, dass sie auch sonstige im Eigentum des Gesellschafters stehende Vermögensgüter erfasst, die für den Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft benötigt werden.[15]

Das aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmende unternehmerische Vermögens muss zu diesem Zweck möglichst genau definiert werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass auch die zu einer Unternehmensbeteiligung gehörenden Nebenrechte und alle dem Unternehmen unmittelbar und mittelbar dienenden Vermögensgegenstände aus einer Zugewinnausgleichsberechnung herausgenommen werden.[16] Die Herausnahme von Erträgen aus der nicht ausgleichspflichtigen Gesellschaftsbeteiligung ist regelmäßig unbillig, da dann im Lauf der Ehe überhaupt kein ausgleichspflichtiges Privatvermögen entsteht.[17] Auch die Herausnahme während der Ehe erworbener Beteiligungen ist zwar möglich, aber nicht sinnvoll, da damit dem Gesellschafter-Ehegatten hier erhebliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet werden. Er kann in diesem Fall nicht privilegiertes Vermögen in privilegiertes Vermögen umschichten und so sein ausgleichspflichtiges Privatvermögen reduzieren, indem er seine Gesellschaftsbeteiligung aufstockt.[18]

Ein weiteres Problem kann sich daraus ergeben, dass viele mittelständische Unternehmer neben ihrem Unternehmen nicht über wesentliches Privatvermögen verfügen. Wird die Unternehmensbeteiligung aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, kann das dazu führen, dass der nicht unternehmerisch tätige Ehegatte bei Scheidung der Ehe zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet wird. Um dieses – regelmäßig unbillige – Ergebnis zu vermeiden, kann in den Ehevertrag eine Regelung aufgenommen werden, nach der ein etwaiger Ausgleichsanspruchs des Gesellschafter-Ehegatten im Hinblick auf das beiderseitige Privatvermögen ausgeschlossen wird. Weiterhin kann der Zugewinnausgleich auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Berechtigte unter Berücksichtigung der Wertsteigerung des vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögens des der anderen Ehegatten nicht zur Ausgleichung verpflichtet wäre.[19]

[14] Winkler, ZErb 2005, 360, 363.
[15] Gassen, RNotZ 2004, 423, 440.
[16] Winkler, ZErb 2005, 360, 363.
[17] Brambring, DNotZ 2008, 724, 737; Gassen, RNotZ 2004, 423, 441.
[18] Brambring, DNotZ 2008, 724, 737; Gassen, RNotZ 2004, 423, 441; Mayer, MittBayNot 1993, 342, 344.
[19] Brambring, DNotZ 2008, 724, 737 f; Winkler, FPR 2006, 217, 219.

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