In der Literatur wird teilweise angeraten, die Gesellschafter nicht nur zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs, sondern darüber hinaus auch zur Beibringung einer Erklärung ihrer Ehegatten zu verpflichten, wonach diese auf den ihnen gegenüber ihren Ehegatten kraft Gesetzes bestehenden Erb- oder Pflichtteilsanspruch verzichten. In der Literatur wird insoweit argumentiert, dass der überlebende Ehegatte in diesem Fall den sog. "kleinen Pflichtteil" verlangen könne. Der Gesellschafter-Erbe sehe sich in diesem Fall in einer ähnlichen Situation wie der Gesellschafter-Ehegatte im Fall der Ehescheidung. Durch den plötzlichen Liquiditätsbedarf bestehe auch hier die Gefahr, dass der Betroffene die für die Begleichung der entsprechenden Forderungen erforderlichen Summen nur durch den Verkauf seiner Beteiligung aufbringen könne.[23]

Gegen einen Erbverzicht spricht, dass sich dadurch automatisch die Pflichtteilsansprüche der bei der Regelung der Unternehmensnachfolge übergangenen Abkömmlinge erhöhen, sodass der Gesellschafter-Erbe zwar keinen Pflichtteilsansprüchen im Rahmen der "güterrechtlichen Lösung" ausgesetzt ist, dafür aber mit Pflichtteilansprüchen der übergangenen Abkömmlinge konfrontiert wird.[24] Gegen eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Beibringung eines Pflichtteilsverzichts spricht, dass ein Pflichtteilsverzicht nachrangig zu den mit dem Güterrecht verbundenen Problemlagen ist.[25] Eine gesellschaftsvertragliche Klausel, nach der jeder verheiratete Gesellschafter verpflichtet ist, mit seinem Ehegatten einen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen, ist sachlich nicht zu rechtfertigen und in ihrer Wirksamkeit fraglich, da hier im Regelfall ein Verstoß gegen § 138 Abs. BGB vorliegen wird.[26]

[23] Winkler, ZErb 2005, 360. 364.
[24] Winkler, ZErb 2005, 360, 364.
[25] Gassen, RNotZ 2004, 423, 444.
[26] OLG München v. 25.1.2006 – 15 U 4751/04, ZEV 2006, 313; Brambring, DNotZ 2008, 724, 736 mwN.

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