Auf einen Blick

Die Revision des FA gegen das teilweise stattgebende Urteil des Finanzgerichts Freiburg wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen dieser Entscheidung trifft der BFH grundsätzliche Feststellungen in Bezug auf die Gewährung des Freibetrages für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,– EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Vorschrift regelt nicht den Abzug eines Pauschbetrags, sondern die Berücksichtigung eines Freibetrags, wobei die mögliche Steuerbefreiung auf maximal 20.000 EUR begrenzt ist. Hauptfrage des Revisionsverfahrens war mangels gesetzlicher Definition die grundsätzliche Klärung des Begriffs "Pflege gewähren" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

Nach der Entscheidung des BFH ist der Begriff "Pflege gewähren" großzügig weit auszulegen, insbesondere in Hinblick auf die demographische Entwicklung und Zielsetzung dieser Vorschrift, nämlich der Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung unentgeltlich erbrachter Pflegeleistungen. Es kommt für die Gewährung des Freibetrages nicht auf die Einstufung in eine der Pflegestufen nach § 15 SGB XI an. Der Begriff "Pflege gewähren" ist nach Auffassung des BFH weit auszulegen und beinhaltet auch menschliche Zuwendungen, wie z.B. Anteilnahme, Spaziergänge, Zeitung vorlesen etc. Auch bei Heimunterbringung ist die Gewährung möglich. In der Regel ist der Freibetrag in voller Höhe zu gewähren ohne Einzelnachweis bei glaubhafter Darlegung nachhaltig, unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. An die Darlegung und Glaubhaftmachung sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.

Autor: Von Monika Pilz-Hönig, RAin, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht/vBP, Konstanz, Lehrbeauftragte an der Universität Konstanz

ZErb 3/2014, S. 070 - 072

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