1. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. Der Senat setzt den Wert an, der auch für die Erteilung des Erbscheins angenommen wurde, dessen Einziehung die Beschwerdeführerin begehrt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es reicht für die Zulassung weder aus, dass die hier zu entscheidende konkrete Fallgestaltung noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war, noch, dass die Beschwerdeführerin es als eine "schwere Grundrechtsverletzung" ansieht, als Verwandte vierter Ordnung durch den in der zweiten Erbordnung berufenen Sohn der nichtehelich geborenen Halbschwester der Erblasserin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen zu sein. Der Gesetzgeber hat bei der für Erbfälle nach dem 28.5.2009 geltenden Neuregelung eine Abwägung vorgenommen zwischen dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Dass die Beschwerdeführerin die gesetzgeberische Entscheidung für falsch hält, begründet nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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