Die Beteiligung des Nachfolgers an der Gesellschaft im Rahmen einer reinen Schenkung führt nicht zur steuerpflichtigen Auflösung stiller Reserven[31], gleichviel ob dies im Zuge einer Teilübertragung des Gesellschaftsanteils, einer Aufnahme des Nachfolgers in die bestehende Gesellschaft oder im Zuge der Gesellschaftsgründung mit dem Nachfolger geschieht. Die Nachfolger haben die AfA-Bemessungsgrundlage des Seniors gem. § 11 d EStDV fortzuführen. Das Gleiche gilt auch für eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt.[32]

Bei einer Übertragung gegen Versorgungsleistungen will die wohl herrschende Meinung demgegenüber aus der Versagung des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zugleich die Teilentgeltlichkeit der Übertragung herleiten.[33] Im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung ist ein relevanter Veräußerungstatbestand gegeben. Dies ist auch der Fall, wenn Verbindlichkeiten auf die Nachfolger übertragen werden.[34] In Höhe der Beteiligungsquote der Nachfolger wird der Senior dann von den Verbindlichkeiten befreit, sodass insoweit ein Veräußerungsentgelt vorliegt[35], das gegebenenfalls zu einer Steuerpflicht nach den §§ 17, 20, 23 EStG, im Hinblick auf umwandlungsbetroffene Kapitalgesellschaftsanteile iSd § 20 UmwStG oder nach den Grundsätzen zum gewerblichen Grundstückshandel führt.

[31] Spiegelberger, ZEV 2003, 391, 399; Griesel/Derlath, ErbBstg 2002, 14, 16.
[32] Vgl. dazu auch: Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 15 Rn 196; Spiegelberger, ZEV 2003, 391, 399.
[33] L. Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 10 Rn 58 (Heinicke), § 12 Rn 40 (Drenseck); Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, 6. Aufl. 2010, Kap. 2 Rn 99; Röder, DB 2008, 146, 151; aA: Fleischer, ZEV 2007, 475, 478; Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 15 Rn 174; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2010, § 13 Rn 61.
[34] Fleischer, ZEV 2003, 190, 191.
[35] Spiegelberger, ZEV 2003, 391, 399; Kirchdörfer/Lorz, DB 2004, Beil. 3, S. 9.

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