Sofern die Einbringung im konkreten Fall steuerpflichtig ist, hat die GmbH den gemeinen Wert anzusetzen (§§ 17 Abs. 2 S. 2, § 23 Abs. 3 S. 2 EStG, § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG aF).[61] Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn es im Einzelfall an einem realisierten Gewinn fehlt, z. B. bei einer Einbringung außerhalb der Spekulationsfristen.[62] Besonderheiten gelten im Fall des § 22 UmwStG hinsichtlich umwandlungsbetroffener Kapitalgesellschaftsanteile.

[61] Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn 17.
[62] Forster, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1339; Griesel/Derlath, ErbBstg 2002, 81, 82; Ostermayer/Riedel, BB 2004, 1197, 1200.

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