Die Vergünstigungen nach den §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG setzen voraus, dass der Schenker im Zuwendungszeitpunkt am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist (§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).[90] Vor diesem Hintergrund ist bei Übertragung eines Teils der Beteiligung darauf zu achten, dass die Restbeteiligung nicht unter die 25%-Grenze sinkt, sodass sie ihren Begünstigungsstatus einbüßt.[91] Allerdings kann auch ein geringerer Anteil die Voraussetzungen einer Mindestbeteiligung erfüllen, wenn eine Poolvereinbarung iSd § 13 b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 getroffen worden ist.
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