Leitsatz

Der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger kann bereits vor endgültiger Beendigung der Nachlasspflegschaft über erbrachte Leistungen abschließend abrechnen – auf die Möglichkeit einer Abschlagsrechnung gem. § 3 Abs. 4 VBVG muss er sich nicht verweisen lassen.

Hat der Nachlasspfleger über von ihm erbrachte Teilleistungen bereits endgültig abgerechnet und ist der Antrag positiv beschieden, so kann die endgültige Abrechnung des Nachlasspflegers nicht im Interesse einer Vereinheitlichung des Stundensatzes in einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung umgedeutet werden.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2017 – 8 W 142/17

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 20.10.2014 (Bl 37 dA) ordnete das Notariat A. als Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft bzgl. des Vermögens des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger.

Zu diesem Zeitpunkt hatten alle zuvorderst zu Erben berufenen Personen das Erbe jeweils ausgeschlagen. Im weiteren Verlauf haben auch alle weiteren, in Betracht kommenden Erben das Erbe jeweils ausgeschlagen. Nachdem auch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war, hat das Nachlassgericht letztlich durch Beschluss vom 30.11.2016 (Bl 118 dA) festgestellt, dass kein anderer Erbe als der baden-württembergische Fiskus, vertreten durch das Amt für Bau und Vermögen, vorhanden ist, und mit weiterem Beschluss vom 16.12.2016 (Bl 122 dA) die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Bereits im Dezember 2015 stellte der Nachlasspfleger Teilvergütungsanträge, die er jedoch unter dem 12.2.2016 wieder zurückzog (Bl 88 dA). Zeitgleich stellte er einen geänderten Antrag auf Bewilligung und

Festsetzung einer Teilvergütung für den Zeitraum 23.10.2014 bis 1.12.2014 (Bl 92 dA), dem das Nachlassgericht mit Beschluss vom 12.2.2016 (Bl 93 dA) vollumfänglich stattgab. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Die festgesetzte Vergütung beläuft sich auf insgesamt 1.327,87 EUR, Grundlage ist ein Stundensatz von 75 EUR und ein seinerzeit laut Angabe des Nachlasspflegers vorhandenes Barguthaben in Höhe von 1.552,03 EUR. Mit dem Beschluss wurde der Nachlasspfleger zugleich ermächtigt, die festgesetzte Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen, was auch geschah.

Der Nachlasspfleger erstellte ein Nachlassverzeichnis, welches er in Abständen aktualisierte. Darin sind diverse Grundstücke als Aktivvermögen ausgewiesen, deren Veräußerung sich jedoch als schwierig, teilweise nahezu unmöglich herausstellte.

Am 25.2.2016 übersandte die Bezirksrevisorin X des Landgerichts Y dem Nachlassgericht per E-Mail eine Stellungnahme zur Frage der Berechnung der dem Nachlasspfleger zustehenden Vergütung (Bl 102 dA). Eine weitere schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage findet sich – ohne dass der Verfasser erkennbar wäre – auf Bl 116 dA. Auf den Inhalt beider Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 6.12.2016 (Bl 124 dA) nahm der Nachlasspfleger Stellung und stellte den Antrag auf Festsetzung der "Schlussvergütung" iHv 881,31 EUR (Bl 125 dA). Die Berechnung in diesem Antrag legt einen Stundensatz von 25 EUR und ein seinerzeit noch vorhandenes Barguthaben von lediglich 22,26 EUR und damit einen mittellosen Nachlass zugrunde.

Mit Beschluss vom 10.1.2016 (richtig wohl: 2017), der Bezirksrevisorin zugestellt am 18.1.2017, setzte das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlasspflegers antragsgemäß fest, zog aber das vorhandene restliche Barvermögen ab. Unter dem 20.1.2017, am selben Tag per Fax eingegangen, hat die Bezirksrevisorin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Diesen hat sie mit Schriftsatz vom 16.3.2017 eingehend begründet.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die gesamte Vergütung sei generell einheitlich nach demselben Satz zu berechnen. Welcher Satz zur Anwendung komme, bestimme sich danach, ob der Nachlass ausreiche, eine insgesamt nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB berechnete Vergütung mit dem höheren Stundensatz zu begleichen. Sei dies nicht der Fall, so sei der gesamte Stundenaufwand mit dem Vergütungssatz nach § 3 VBVG zu vergüten, eine Aufspaltung sei nicht vorzunehmen. Eine Vergütung sei seitens der Staatskasse nur dann geschuldet, wenn auch der nach den Vergütungssätzen im Falle der Mittellosigkeit berechnete Anspruch des Nachlasspflegers nicht aus dem Nachlass bedient werden kann. Das zur Bedienung der Ansprüche des Beteiligten zu 2) zur Verfügung stehende Barguthaben des Nachlasses belaufe sich – unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Entnahme – auf 1.574,29 EUR, der nach den niedrigeren Vergütungssätzen berechnete Vergütungsanspruch auf lediglich 1.389,28 EUR, weshalb seitens der Staatskasse nichts zu bezahlen sei.

Aus den Gründen

Die gemäß der §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Vergütungsberechnung des Nachlassgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat in einem weiteren Verfahren (8 W 110/17) bereits entschieden, dass die seitens der Beschwerdeführerin geforderte Berechnung der Vergütung eines Nachlasspflegers anhand eines einheitlich...

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