Für die Berichtigung der Eigentumseintragung im Grundbuch ist im Rahmen des Grundbuchverfahrens ein Nachweis der behaupteten Erbfolge entbehrlich, soweit in einem der Berichtigungsbewilligung stattgebenden Urteil dargelegt ist, dass der derzeit im Grundbuch eingetragene Eigentümer das Eigentum vom ursprünglich eingetragenen Erblasser nicht wirksam erworben hat, sondern dass dieses aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf den Kläger und dessen Geschwister in Erbengemeinschaft übergegangen ist.
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