Ob alte Vorsorgevollmachten geändert oder ergänzt werden müssen, lässt sich nicht pauschal sagen. Wenn schon die letzten Gesetzesänderungen der Jahre 2009 zu § 1904 BGB (Regelung zur Nichteinwilligung und Konsens von Vertreter und Arzt) bzw. aus 2013 zu § 1906 BGB (Regelung zur ärztlichen Zwangsmaßname), nicht berücksichtigt wurden oder die Formulierung zu kurz oder nicht ausreichend deutlich oder konkret ist, spricht das für eine Änderung. Wenn die Ermächtigung zur Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bereits ausführlich beschrieben wird, kann eine Neufassung entbehrlich sein. Es verbleibt eine Rechtsunsicherheit,[23] die uU mit Blick auf die Relation von Aufwand und Anwendungs- sowie Nichtakzeptanzwahrscheinlichkeit und -folgen (Bevollmächtigter wird regelmäßig zum Betreuer bestellt werden) hingenommen werden kann.

Unbedingt sollte die Vorsorgevollmacht aktualisiert werden, wenn der Vollmachtgeber offensichtlich zum Kreis der mit größerer Wahrscheinlichkeit Betroffenen gehört, also beispielsweise an Schizophrenie erkrankt ist, und eine Regelung wünscht. In solchen Fällen ist aber ohnehin an spezielle Regelungen z. B. mit Behandlungsvereinbarungen[24] zu denken. Eine flankierende Patientenverfügung gehört schließlich in allen Fällen zum gestalterischen Pflichtprogramm.

[23] Zu den Unsicherheiten schon bei der Änderung im Jahr 2013: Müller, ZEV 2013, 304 (306); Zimmermann, NJW 2014, 2479 (2481).
[24] Kurze, Vorsorgerecht, § 1901 a BGB Rn 87.

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