In die Rechte auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit darf gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Im und durch den Strafvollzug geschieht dies nach den strafrechtlichen Vorschriften, im Zivilrecht nach den §§ 1904–1906 a BGB.

Auch in der Praxis nicht immer einfach abzugrenzen von den zivilrechtlichen Grundlagen sind die des öffentlichen Rechts. Sie werden in den Gesetzen der Länder für psychisch erkrankte Menschen geregelt, die meist PsychKG heißen, zum Teil auch UnterbringungsG (Bayern, Saarland) oder FreiheitsentziehungsG (Hessen). Im Kern geht es um schnelle Schutzmaßnahmen für den Betroffenen (z. B. bei Suizidgefahr), aber auch für Dritte bei einer Bedrohungslage durch den Betroffenen (vgl. z. B. § 15 PsychKG Berlin). Auch die PsychKG waren und sind immer wieder Gegenstand gesetzgeberischer Maßnahmen aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidungen.

In einem Zug mit der Neugestaltung der §§ 1906, 1906 a BGB gab es weitere, kleinere Änderungen. Eher programmatisch-überflüssig und in seiner Folge für rechtliche Beratungen durch Nichtjuristen problematisch[9] ist die Einfügung eines neuen Absatz 4 in § 1901 a BGB. Danach sollen Betreuer den Betreuten "in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen."

In § 1906 BGB ist nun festgehalten, dass eine Anzeige der Beendigung der Unterbringung beim Betreuungsgericht durch den Betreuer "unverzüglich" zu erfolgen hat. Im § 1906 Abs. 4 BGB wurde der veraltete Begriff der "Anstalt" durch "Krankenhaus" ersetzt. Folgeänderungen betreffen zudem u. a. das FamFG (§§ 312 Nr. 3, 317, 326).[10]

[9] Vgl. Kurze, Vorsorgerecht, § 1901 a BGB Rn 103.
[10] Vgl. BGBl 2017 I Nr. 48, 2426 (2427 f).

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