Der Beteiligte zu 1 hat als Alleinerbe des im Jahr 2013 zum 31.12.1990, 24:00 Uhr, für tot erklärten Erblassers, seines Vaters, das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern beantragt. Das Amtsgericht hat nach Aufforderung der Nachlassgläubiger, ihre Forderungen gegen den Nachlass bis spätestens zum 12.3.2015 anzumelden, der Beteiligten zu 2 die von ihr angemeldete Forderung in Höhe von 386.352,42 EUR vorbehalten und weitere Nachlassgläubiger ausgeschlossen. Der durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.3.2015 erlassene Ausschließungsbeschluss ist durch Aushang an der Gerichtstafel vom 10.4.2015 bis zum 18.5.2015 öffentlich zugestellt worden.

Mit Telefax vom 10.6.2015 haben die Beteiligten zu 3 und 4 dem Amtsgericht angezeigt, dass sie Eigentümer einer Mietwohnung seien, die vom Erblasser und seiner Lebensgefährtin bewohnt worden sei, sowie dass die Beteiligte zu 2 wegen zu Unrecht erbrachter Rentenzahlungen nach dem Tode des Erblassers von ihnen Mieten für den Zeitraum von Januar 2003 bis November 2010, die vom Konto des Erblassers an sie überwiesen worden seien, zurückfordere. Zugleich haben sie den Erstattungsbetrag, den die Beteiligte zu 2 beanspruche, als "Regressforderung" angemeldet. Am 2.7.2015 haben sie weiter mitgeteilt, dass ihre Eingabe als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss gewertet werden soll, und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da ihnen das Aufgebotsverfahren erst durch Einsicht in Teile der bei der Beteiligten zu 2 geführten Akten, die ihnen am 9.6.2015 zugegangen seien, bekannt geworden sei.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 3 und 4 die Berücksichtigung der von ihnen angemeldeten Forderung im Aufgebotsverfahren.

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