Eine Anfechtung wegen Irrtums über den rechtlichen Gehalt des Pflichtteilsrechts (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1) wird wegen der notariellen Belehrung regelmäßig ausscheiden.[52] Ist dem Verzichtenden nicht bewusst, dass als Nebenfolge des Pflichtteilsverzichts Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO ausgeschlossen sind, liegt hierin nach der Rechtsprechung ein unbeachtlicher Irrtum über Nebenwirkungen der Erklärung.[53] Gleiches muss konsequenterweise für sonstige Fernwirkungen des Pflichtteilsverzichts gelten,[54] etwa für den Ausschluss von Ansprüchen auf nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlicher Unterhalt (§ 1586 b BGB, ggf. iVm § 16 LPartG), sofern man diesen überhaupt bejaht.
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