Gleichzeitig deutet der BGH jedoch an, dass die Veräußerung des Hofs durch den Hoferben innerhalb der Haltefrist zur Folge haben kann, dass die Geschäftsgrundlage für das dem Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag zugrunde liegende Kausalgeschäft, also eine etwaige Abfindungsvereinbarung weggefallen sein kann.[51] Hierin liegt ein Öffnungstor für Gestaltungsmöglichkeiten. Es kann eine ausdrückliche Regelung in das schuldrechtliche Kausalgeschäft aufgenommen werden mit dem Inhalt, dass die Abfindung sich erhöht, wenn der Hoferbe etwa innerhalb der 20-jährigen Haltefrist den Hof oder Teile davon veräußert. Alternativ ist es mE zulässig, die Fernwirkung auf Abfindungsansprüche im Pflichtteilsverzicht auszuschließen. Ein nach der §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO unzulässiger und daher unwirksamer Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts (§ 4 HöfeO) liegt hierin nicht, weil die HöfeO den Pflichtteilsverzicht nicht verlangt. Es ist jedoch zu beachten, dass es für diese Gestaltung derzeit noch keine höchstrichterliche Bestätigung gibt.

[51] BGH v. 29.11.1996, BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 157 = ZEV 1997, 69 m. Anm. Edenfeld.

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