Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

Die Klägerin hat aus den §§ 2303, 2325 BGB einen weiten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 68.508,89 EUR.

Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst vom Aktivnachlass in Höhe von unstreitig 166.651,11 EUR auszugehen.

Hiervon sind die Passiva in Abzug zu bringen, wobei insoweit von 11.940,24 EUR auszugehen ist, wie von der Beklagten behauptet. Sie vermochte mittels Vorlage der weiteren Belege im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.7.2016 die noch streitigen Zahlungen zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Die Zahlung der 84,05 EUR wegen der Leichenschau ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung nebst Eingangsstempel der ... bank eG, die Darlehensforderung und deren Bezahlung in Höhe von 883,19 EUR aus den Mitteilungen der ... vom 6.8.2015 bzw. 31.8.2015, die Zahlung der 522,85 EUR an Herrn Rechtsanwalt ... aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Überlingen wegen Auskunftserteilung Volljährigenunterhalt in der Familiensache ... gegen ... bzw. ursprünglich ... aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Zusammenschau mit dem Überweisungsträger der ... kasse ... und die Zahlung von 255,85 EUR an Herrn Rechtsanwalt ... aus dem selben Verfahren ebenfalls aus dem vorgelegten Überweisungsträger der ... kasse ... in Zusammenschau mit der Rechnung des Herrn Rechtsanwalt ... vom 23.2.2016.

Der bereinigte Nachlass betrug demgemäß 154.710,87 EUR, die Hälfte hiervon mithin 77.355,44 EUR. Die Klägerin hat des Weiteren einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB in Höhe von 71.153,45 EUR nach § 2325 BGB.

Mit grundlegendem Urteil vom 27.11.1991, IV ZR 164/90, hat der BGH entschieden, dass sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten im Erbrecht trotz Fehlens des subjektiven Elementes grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln sind, sie also insbesondere auch der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB grundsätzlich nicht entzogen sind. Des Weiteren hat der BGH mit Urteil vom 6.5.2014, X ZR 135/11 entschieden, dass die Zuwendung eines Vermögenswerts, der der Absicherung des anderen Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, regelmäßig keine Schenkung ist, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist demgemäß im Rahmen des § 2325 BGB nicht zwischen einer ehelichen und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu unterscheiden.

Insoweit sind nach der Auffassung des Gerichts auch die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmekonstellationen grundsätzlich im Fall einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend anwendbar. Eine ergänzungspflichtige unbenannte Zuwendung liegt demgemäß dann nicht vor, wenn die Zuwendung sich im konkreten Fall als – auch nachträgliche – Vergütung für langjährige Dienste darstellt, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet ist oder der angemessenen Alterssicherung dient, oder wenn im Einzelfall eine adäquate Gegenleistung festgestellt werden kann (Urt. des Schleswig-Holsteinischen OLG v. 10.12.2013, 3 U 29/13).

Eine solche Ausnahmekonstellation liegt vorliegend indes nicht vor. Zunächst ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch keine entsprechende Vermögensverfügung durchgeführt worden ist. Die Einräumung der Bezugsberechtigung erfolgte lediglich widerruflich, mithin trat bis zum Eintritt des Todes des Erblassers gerade noch keine Vermögensminderung auf seiten des Erblassers ein. Daher handelte es sich gerade nicht um eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers, die der Altersvorsorge diente. Hiervon wäre – unbeschadet der übrigen Voraussetzungen – allenfalls auszugehen, wenn sich die Beklagte und der Erblasser bezogen auf die beiden abgeschlossenen Lebensversicherungen entweder unwiderrufliche Bezugsberechtigungen eingeräumt hätten, oder wenn wie beklagtenseits behauptet eine entsprechende synallagmatische Verknüpfung vorgelegen hätte.

Dem war aber nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, entgegen der Behauptung der Beklagten, gerade nicht so.

Der Zeuge ... gab in seiner Vernehmung glaubhaft an, er habe den Erblasser finanziell beraten. In diesem Zusammenhang sei von ihm für den Erblasser im September/Oktober ein entsprechendes Konzept umgesetzt worden, nämlich unter anderem der Abschluss der hier streitgegenständlichen Lebensversicherung. In diesem Zusammenhang sei – eher als Randthema – über die Bezugsberechtigung im Todesfall geredet worden. Damals hätte niemand mit einem derart frühen Versterben des Herrn ... gerechnet. Er habe gemeint, es sei ja selbstverständlich, die Beklagte als Bezugsberechtigte einzusetzen. Im April 2013 – also zweieinhalb Jahre später – sei die Lebensversicherung von Frau ... abgeschlossen worden, die ihrerseits Herrn ... als Bezugsberechtigen eingesetzt hätte. Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung hätte er aus seiner professionellen Sicht nicht empfohlen, da ja immer unvorh...

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