Die ErbVO enthält in Art. 28 Regelungen zur Erbausschlagungserklärung. Danach gilt für die Form der Ausschlagungserklärung gem. Art. 28 lit. a) ErbVO das nach Art. 21 u. Art. 22 ErbVO einschlägige Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dem sich der Erblasser gewöhnlich aufhielt oder das er wirksam gewählt hatte. Art. 28 lit. b) ErbVO erweitert das maßgebliche Recht um die Dimension des im Ausland lebenden Erben und erklärt auch das Ortsrecht desjenigen Mitgliedstaates für anwendbar, in welchem der die Ausschlagung erklärende Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus deutscher Sicht stellt diese Vorschrift keine umstürzende Neuerung dar, denn sie funktioniert ähnlich wie bislang Art. 11 EGBGB, mit dem sie allerdings nicht deckungsgleich ist.[18] Denn während Art. 28 lit. b) ErbVO die Form am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden beruft, stellt Art. 11 EGBGB auf das Recht am Ort der Vornahme der Handlung ab. Insoweit kennt Art. 28 lit. b) ErbVO strengere Voraussetzungen als Art. 11 EGBGB.
Art. 28 ErbVO gesteht dem Erben zu, das ihm angefallene Erbe formwirksam entweder nach Maßgabe des Erbstatuts oder nach dem Recht des eigenen Aufenthaltsorts auszuschlagen. Die Erleichterung bezieht sich nur auf die Form und die Beweisbarkeit der Ausschlagungserklärung, nicht jedoch auf die Frist oder gar auf inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Fragen.[19] Art. 28 lit. b) ErbVO unterwirft ausschließlich die Formgültigkeit alternativ dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden.[20] Zur Form gehört das äußere Verhalten, das dem Urheber einer rechtlich erheblichen Willenserklärung vorgeschrieben wird.[21] Damit ist nach dem europäischen Rechtsregime zu entscheiden, ob es sich bei der Ausschlagungserklärung ausschließlich um eine Formfrage handelt, oder ob die Thematik des richtigen Empfängers und des Zugangs eine inhaltliche Dimension besitzt.
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