Bestehen nach dem Ermittlungsergebnis weiterhin Zweifel, gilt: Auch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ist der Testator solange als testierfähig zu betrachten, wie nicht das Gegenteil erwiesen ist.[189] Dies ist erst dann der Fall, wenn die Testierunfähigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist. Bei nicht behebbaren Zweifeln muss von Testierfähigkeit ausgegangen werden.[190] Das mag der Grund dafür sein, dass die Rechtsprechung wie Klingelhöffer[191], bei der Annahme von Testierunfähigkeit sehr zurückhaltend ist.
Geht der Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit von Testierunfähigkeit aus, so kann dies genügen, um das Gericht von der Testierunfähigkeit zu überzeugen,[192] da es um einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts geht.[193] Völlige oder gar mathematische Gewissheit ist schon deshalb nicht erforderlich, weil es sie nicht geben kann.[194]
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