Ein Parteigutachten ist substanziierter Parteivortrag. Das Nachlassgericht kann ein vorgelegtes Privatgutachten verwerten; den anderen Beteiligten ist allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[159] In der Regel ist ein neutrales Gutachten vom Gericht einzuholen, das aber eine Entscheidung des Gerichts nicht ersetzen kann.[160] Bei widerstreitenden Gutachten entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Obergutachten einzuholen ist.[161]

Der Aussage des Hausarztes, der behandelnden Krankenhausärzte und des beurkundenden Notars[162] kommt nach der überwiegenden Auffassung in der Jurisprudenz bei der Beurteilung erhöhte Bedeutung zu.[163] Diese werden allerdings im Hinblick auf ihre Schweigepflicht allenfalls bereit sein, vor Gericht auszusagen, welches diese wiederum nur laden wird, wenn einer der Beteiligten Wissen zum Zustand des Erblassers vorträgt, was dieser möglicherweise nur von dessen Arzt, Notar oder Rechtsanwalt erfahren kann.[164] Hat einer der Beteiligten aber konkret Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Testierfähigkeit begründen, so wird das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungsplicht Ärzteberichte etc. einholen, wenn der Beteiligte zuvor seiner Mitwirkungspflicht (s. o.) nachkommt und dem Gericht die seinerzeit zuständigen Ärzte und das Pflegepersonal nennt, so er dies kann. Kann ein Beteiligter – wie idR – zum gerichtlich eingeholten Gutachten nur qualifiziert Stellung nehmen, wenn er seinerseits ein Privatgutachten in Auftrag gibt, so hat er das Recht zur Einsicht in die bei den Nachlassakten befindlichen Krankenakten und darauf, dass diese dem Privatgutachter vorgelegt werden.[165]

Die erhöhte Bedeutung der Aussage des Hausarztes gilt aber allenfalls für die tatsächlichen Wahrnehmungen.[166] Die Einschätzung derer kann in aller Regel kein Sachverständigengutachten ersetzen.[167] Denn idR gehörte die Analyse der Testierfähigkeit nicht zum Behandlungsauftrag des Arztes, ferner sind die meisten Ärzte nicht qualifiziert, dies zu beurteilen. Dies nicht nur mangels Spezialausbildung, sondern auch weil sie kaum nach Vorgeschichte und Motiven fragen werden, was aber zur Beurteilung der Frage, ob der Erblasser in der Lage war, einen freien Willen zu bilden, unablässlich ist.[168] Auch ein Facharzt kann gültige Feststellungen zur Testierfähigkeit nur machen, wenn er genau hierzu beauftragt wird und er daraufhin sämtliche hierzu notwendigen Grundsätze beachtet. Nicht nur Notare, Rechtsanwälte und Hausärzte, sondern sogar Psychiater können zu (positiven) Fehlschlüssen über die Testierfähigkeit kommen, wenn sie einer auf die Testamentserrichtung gut vorbereiteten Person gegenüber gestellt werden, die in der Lage ist, eine gute "Fassade" aufrecht zu erhalten.[169]

Aus dem Inhalt oder der Gestaltung des Testaments können wenig Rückschlüsse gezogen werden, da z. B. auch bei geordneter äußerer Fassung Testierunfähigkeit bestehen kann, weil zwar keine Störung der Verstandestätigkeit vorliegt, wohl aber eine Schwäche der Willenskraft, weshalb die Beeinflussung eines Dritten zur Abfassung des Testaments geführt hat;[170] formale Auffälligkeiten wie Schriftbild, Satzbau, Grammatik können allenfalls indizielle Wirkung haben.[171]

[159] MüKo/Hagena, § 2229 BGB Rn 56.
[160] Staudinger/Baumann, § 2229 BGB Rn 83.
[161] Staudinger/Baumann, § 2229 BGB Rn 71.
[162] OLG Bamberg ErbR 2014, 125: Hier hatte der Notar ausgesagt, das Testament sei zwar wegen dessen Gesundheitszustands beim Erblasser zu Hause beurkundet worden, dieser sei auch sehr schwach gewesen, er habe aber schon lange so testieren wollen und anlässlich der Beurkundung und der dabei geführten klaren Gespräche mit dem Erblasser seien noch zahlreiche Änderungen des Testaments erfolgt. Daraufhin hat das Gericht keine Veranlassung gesehen noch ein Gutachten einzuholen.
[163] KG FamRZ 2000, 912.
[164] Hierauf weist Klingenhöffer, ZEV 1997, 92, 94, zu Recht hin.
[165] OLG Düsseldorf ZErb 2000, 204.
[166] Cording, ZEV 2010, 23, 25.
[167] NK-BGB/Beck/Kroiß, § 2229 BGB Rn 31.
[168] Cording, ZEV 2010, 23, 24.
[169] BayObLG MDR 1979, 1023; Lichtenwimmer, MittBayNot 2002, 240, 243; zum Fassadenphänomen eingehend Wetterling, ErbR 2015, 355.
[170] BayObLGZ 1953, 195, 198; siehe hierzu Wetterling, ErbR 2015, 544.
[171] Blocher, 7. Norddeutsches Erbrechtsforum 2014.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge