Die Testierunfähigkeit eines über 16jährigen bildet die Ausnahme. Nach allgemeinen Beweisregeln muss daher derjenige beweisen, dass der Testator gemäß § 2229 Abs. 4 BGB "wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln", der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.

Dies ist bei der Testamentsfälschung anders, hier genügt ein substanziiertes Bestreiten der Echtheit der Handschrift, um demjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, die Beweislast aufzubürden. Das führt dort zu einer umgekehrten Feststellungslast.

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