Bei der Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über Bankvermögen besteht grundsätzlich kein Formzwang.[15] Insbesondere findet die Formvorschrift des § 2301 BGB keine Anwendung.[16] Alleine aus Beweiszwecken empfiehlt sich zumindest die schriftliche Form einer Vollmacht. Insbesondere bei Vorsorge- oder Generalvollmachten sollte die notarielle Form gewählt werden. Sie hat einen höheren Beweiswert hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung, da sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers versichert (vgl. § 11 BeurkG).[17] Ist die Vollmacht nicht notariell beurkundet, besteht die Gefahr, dass eine Bank bei berechtigten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers die Leistung an den Vollmachtinhaber verweigert. Sie trägt nämlich das Risiko, dass sie bei einer Auszahlung an den vermeintlich Bevollmächtigten nicht von ihrer Leistungspflicht frei wird, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nicht geschäftsfähig war.

[15] Eine Ausnahme besteht bei der Bevollmächtigung zum Abschluss von Verbraucherkreditverträgen (vgl. § 492 Abs. 4 BGB).
[16] Fischer, in: Fischer/Kühne/Warlich, Bankvermögen im Erbfall, § 5 Rn 12 mwN.
[17] Aus diesem Grund sind nicht notarielle Vorsorgevollmachten im Bankenverkehr nicht geeignet, da diese von vielen Banken nicht akzeptiert werden (vgl. hierzu ausführlich Zimmermann, BKR 2007, 226, 227). Besonders zu beachten ist hier auch die Fortdauer der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus, die in der Vorsorgevollmacht explizit angeordnet werden sollte (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 7.7.2014 – 34 Wx 265/14, ZEV 2014, 615, 616 mit abl. Anm. Zimmer).

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