Bei der Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über Bankvermögen besteht grundsätzlich kein Formzwang.[15] Insbesondere findet die Formvorschrift des § 2301 BGB keine Anwendung.[16] Alleine aus Beweiszwecken empfiehlt sich zumindest die schriftliche Form einer Vollmacht. Insbesondere bei Vorsorge- oder Generalvollmachten sollte die notarielle Form gewählt werden. Sie hat einen höheren Beweiswert hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung, da sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers versichert (vgl. § 11 BeurkG).[17] Ist die Vollmacht nicht notariell beurkundet, besteht die Gefahr, dass eine Bank bei berechtigten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers die Leistung an den Vollmachtinhaber verweigert. Sie trägt nämlich das Risiko, dass sie bei einer Auszahlung an den vermeintlich Bevollmächtigten nicht von ihrer Leistungspflicht frei wird, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nicht geschäftsfähig war.
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