Vereinbaren die Ehegatten nichts anderes, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes (1363 I BGB). Das bedeutet zunächst, dass kein gemeinsames Vermögen und keine gemeinsamen Schulden der Ehegatten entstehen (§ 1363 II 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft wird unter anderem dann beendet, wenn der Güterstand der Gütertrennung in einem Ehevertrag nachträglich vereinbart wird. Der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet sich in solchen Fällen grundsätzlich nach den §§ 1373 bis 1390 BGB. Zum Zugewinnausgleich ist gemäß § 1378 I BGB derjenige Ehegatte verpflichtet, der während der Dauer der Ehe einen höheren Vermögenszugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte. Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Als Anfangsvermögen gilt gemäß § 1374 I BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehört. Endvermögen ist das Vermögen (§ 1375 I 1 BGB), das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (1378 I BGB).

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