Unbenannte Zuwendungen sind in der Regel objektiv unentgeltlich und im Erbrecht (§§ 2287, 2288, 2325 BGB) grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln.[20] Zuwendungen unter Ehegatten dürften daher wohl grundsätzlich nicht pflichtteilsfest sein.

Pflichtteilsfestigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung beendet und der dann entstehende Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung entsprechender Vermögensgegenstände ausgeglichen wird.[21] Soweit es durch diese Übertragung der Vermögensgegenstände nicht zu einer erheblich über dem sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsanspruch liegenden Vermögensverschiebung kommt, liegt in diesen Fällen eine entgeltliche Zuwendung vor.[22] Vertreten wird allerdings teilweise, dass bereits die Änderung des Güterstandes eine unentgeltliche Zuwendung sein könnte.[23] Dem wird jedoch zu Recht entgegengehalten, dass die Ehegatten ihre güterrechtliche Situation grundsätzlich frei und ohne Auslösen von steuerlichen, pflichtteilsrechtlichen oder haftungsrechtlichen Auswirkungen gestalten können, solange es sich nicht um eine missbräuchliche Gestaltung handelt. Bei einem (einmaligen) Wechsel des Güterstandes wird in der Regel kein Missbrauchsverdacht vorliegen.[24] Die ehegüterrechtliche Causa könne unter Umständen aber dann durch eine Schenkung verdrängt werden, wenn ausnahmsweise festgestellt werden könnte, dass die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet war. Anzeichen dafür könnten sein, dass Gütergemeinschaft noch kurz vor dem Tode vereinbart wurde, dass nach einem einheitlichen Plan zunächst Gütergemeinschaft und später ein anderer Güterstand vereinbart wurde oder dass wertvoller Grundbesitz aus dem Vorbehaltsgut des einen Ehegatten in das des anderen oder ins Gesamtgut verschoben wurde.[25] Um den möglichen Vorwurf einer missbräuchlichen Gestaltung zu vermeiden, muss also auf jeden Fall möglichst in der notariellen Urkunde dargelegt werden, dass es ehebedingte Gründe für die Gestaltung gibt und pflichtteilsrechtliche Beweggründe für die Gestaltung nicht vorliegen.

Über die Regelung des § 1380 BGB werden auch Zuwendungen zwischen den Ehegatten vor Aufhebung des Güterstandes, die nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich pflichtteilsergänzungspflichtig wären, rückwirkend entgeltlich und damit nicht mehr pflichtteilsergänzungspflichtig.

Für unsere Beispielsfälle bedeutet die Entgeltlichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs, dass nicht nur der Ausgleichsanspruch selbst den pflichtteilsrechtlich relevanten Nachlass reduziert, sondern auch die bereits erfolgten Zuwendungen von möglichen Pflichtteilsberechtigten nicht mehr bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt werden können.

[20] BGH, Urteil vom 27.11.1991, Az. IV ZR 164/90; Damrau/Riedel, § 2325 BGB Rn 56; MüKo/Lange, § 2325 BGB Rn 23; Palandt/Weidlich, § 2325 BGB Rn 10.
[21] Palandt/Weidlich, § 2325 BGB Rn 12; Pawlytta in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch des Pflichtteilsrechts, § 7 Rn 63 f mwN.
[22] Pawlytta in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch des Pflichtteilsrechts, § 7 Rn 63.
[23] Gute ausführliche Darstellung des Meinungsstandes von Pawlytta in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch des Pflichtteilsrechts, § 7 Rn 62 ff.
[24] Damrau/Riedel, § 2325 BGB Rn 70.
[25] Palandt/Weidlich, § 2325 BGB Rn 12.

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