Soll eine Zuwendung unter Ehegatten der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, stellt diese Zuwendung unter Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar.[1] Wird mit der Zuwendung ein ehebezogener Zweck verfolgt, so schließt dies in den meisten Fällen eine für die Schenkung notwendige Einigung der Ehepartner über die Unentgeltlichkeit aus.[2] Diese Zuwendungen werden daher regelmäßig als sog. unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen qualifiziert, deren Rechtsgrundlage ein besonderer familienrechtlicher Vertrag ist.[3] Für die Zuordnung solcher ehebezogenen unbenannten Zuwendungen im Zugewinnausgleich wäre zunächst denkbar, den Wert gemäß dem Wortlaut des § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers (hier jeweils die Ehefrau) zuzurechnen und das Anfangsvermögen dementsprechend zu erhöhen. Zweck dieser Ausgleichsregelung ist es, solche Vermögenswerte der Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen und an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat.[4] Grundsätzlich sind solche Vermögenszuwächse in der Ehe dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte des Erwerbers eines Vermögensgegenstandes zu dessen privilegiertem Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht partizipieren soll. Dies trifft jedoch nicht auf Zuwendungen zu, die ein Ehegatte dem anderen während der Ehe gemacht hat. Es wird gerade deswegen davon ausgegangen, dass Zuwendungen unter Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen des Empfängers zuzurechnen sind. Dies gilt gleichgültig, ob es sich um Schenkungen oder "ehebedingte" Zuwendungen handelt.[5] § 1374 II BGB wird insoweit teleologisch reduziert, als dass er auf das Verhältnis zwischen Ehegatten keine Anwendung findet.[6]

Weiter könnte daran gedacht werden, gemäß dem Wortlaut des § 1375 II BGB die Zuwendungen dem Endvermögen des Ehegatten hinzuzurechnen, der nach dem Eintritt in den Güterstand unentgeltliche Zuwendungen an den Ehepartner gemacht hat. Verhindert werden soll mit dieser Regelung, dass die Erzielung eines Zugewinns des Schenkenden und damit ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten vereitelt wird.[7] Im Umkehrschluss aus der Nichtanwendung des § 1374 II BGB im Verhältnis von Ehegatten untereinander kann das in Bezug auf § 1375 II BGB nur bedeuten, dass der Wert der Zuwendung dann auch nicht in dem Endvermögen des Zuwendenden Beachtung findet.[8] Dem Endvermögen des Zuwendenden wird somit der Wert der Zuwendung nicht hinzugerechnet.

Sowohl im Ausgangsfall als auch in der Abwandlung findet folglich weder eine Anrechnung im Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers gemäß § 1374 II BGB noch eine Anrechnung im Endvermögen des Zuwendenden gemäß § 1375 II BGB statt.

[1] BGH Urteil vom 27.11.1991 – IV ZR 164/90; Damrau/Riedel, § 2325 BGB Rn 56.
[2] MüKo/Lange, § 2325 BGB Rn 23.
[3] Palandt/Grüneberg, § 313 BGB Rn 50; BGH Urteil vom 8.7.1982 – IX ZR 99/80.
[4] Palandt/Brudermüller, § 1374 BGB Rn 6.
[5] BGH NJW 1982, 1093, 1094; BGH NJW 2011, 72, 73; FPR 2007, 194, 195.
[6] Palandt/Brudermüller, § 1374 BGB Rn 15; Grünenwald, Die Anrechnung von Zuwendungen unter Ehegatten im Zugewinnausgleich – ein Streit ohne Ende?, NJW 1995, 505; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht BGB, § 1374 BGB Rn 31; vgl. auch MüKo/Koch, § 1374 BGB Rn 23.
[7] Palandt/Brudermüller, § 1375 BGB Rn 22.
[8] So auch Palandt/Brudermüller, § 1375 BGB Rn 25.

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