Wenn die ROM-IV-Verordnung in Kraft tritt, wird der japanische Ehegatte mit Wohnsitz in Deutschland nach deutschem Recht beerbt. Ihm stünden damit, sollte er nicht die Anwendbarkeit seines Heimatrechts bestimmen, die weitaus umfassenderen Möglichkeiten des deutschen Erbrechts, insbesondere betreffend die Erbeinsetzung verschiedenster Personen, zu. Dies wird ab dem 17.8.2015 der Fall sein. Zu beachten ist insoweit, dass auch jetzt schon für Erbfälle, die voraussichtlich erst nach dem 17.8.2015 eintreten, "vorbereitend" verfügt werden kann, insbesondere durch einen japanischen Staatsangehörigen mit "gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland. Hier kann (und muss) der Japaner die Anwendung seines Heimat-Erbrechts wählen, will er nach den Regeln des japanischen Erbrechts Gestaltungen erstellen.

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