1. Die Ankündigung, ein Ehegattentestament vollständig zu eröffnen, ist nach § 58 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FamFG durch den Längstlebenden anfechtbar, denn in der Eröffnung auch der in einer gemeinschaftlichen Verfügung getroffenen Anordnungen des Längstlebenden kann ein schwerer Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht liegen, der auch das Recht auf Geheimhaltung des eigenen Testaments umfasst.

2. Die Testamentseröffnung hat sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Ausgelassen werden dürfen mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers nur Textpassagen ohne jeden Bezug zum betreffenden Erbfall, soweit sie sich im Sinne des § 349 Abs. 1 FamFG "trennen" lassen.

3. Eine Trennung der beiderseitigen Verfügungen ist möglich, wenn sie in selbstständigen Sätzen getroffen und diese sprachlich so gefasst sind, dass die Verfügungen des Erstverstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne diejenigen des Längstlebenden verständlich bleiben. Dagegen ist regelmäßig Untrennbarkeit anzunehmen, wenn die Verfügungen sprachlich zusammengefasst sind, wie es der Fall ist, wenn die Ehegatten in der "Wir-Form" verfügen.

OLG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2012 – 3 Wx 74/12

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