Die Klägerin ist durch Urteil vom 7. August 2009 verurteilt worden, an die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrückstände in Höhe von 14.863,10 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH. Der Beklagte zu 1, auf den dreiviertel Erbanteil fällt, hat unter der Kontobezeichnung "Erbengemeinschaft A. G." ein Bankkonto eröffnet. Auf das Konto hat die Klägerin die titulierte Hauptforderung nebst angefallener Zinsen von 2.421,74 EUR eingezahlt. Mit ihrer Klage erstrebt sie – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – die Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig, da der titulierte Anspruch erfüllt sei.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

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