Die zulässige Revision ist begründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung sei nicht für unzulässig zu erklären, da die titulierten Ansprüche nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin geleistete Zahlung habe nicht zu einer Erfüllung der titulierten Forderung geführt, weil sie nicht an die Erbengemeinschaft als Gläubigerin der Forderung erfolgt sei. Der Beklagte zu 2 habe in eine Leistung allein an den Beklagten zu 1 nicht eingewilligt. Das von diesem eröffnete Konto habe rechtlich und wirtschaftlich allein ihm selbst zugestanden. Dass der Beklagte zu 1 das Konto und den darauf eingezahlten Betrag für die Erbengemeinschaft gehalten habe, reiche nicht aus, da er nicht durch Vereinbarung mit sich selbst ein Treuhandverhältnis zu den Miterben habe begründen könne (§ 181 BGB). Ohne Mitwirkung des Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 nicht über die Forderung verfügen können.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) hat Erfolg, da die titulierte Forderung durch Erfüllung erloschen ist.

1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an die Erben fordern (§ 2039 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind durch die Zahlungen der Klägerin nicht erfüllt worden. Denn das Konto, auf das sie erfolgten, stand nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem Beklagten zu 1 zu, der gegenüber der Bank alleiniger Forderungsinhaber geworden ist.

2. Die Zahlungen hatten jedoch gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung. Denn die Klägerin konnte mit befreiender Wirkung auf das vom Beklagten zu 1 eingerichtete Konto zahlen. Zur Entgegennahme der Zahlung auf das von ihm eröffnete Konto war der Beklagte zu 1 aufgrund der durch seine Anteilsmehrheit am Nachlass ermöglichten Einziehungsermächtigung befugt.

a) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Treffen die Erben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind nur zwei Teilhaber vorhanden und die Anteile verschieden groß, so hat der eine von vornherein die Mehrheit; das Mehrheitsprinzip wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt (Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 745 Rn 15 mwN).

Zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Forderung kann deren Einziehung gehören (BGH, Beschluss vom 14. März 1983 – II ZR 102/82 – WM 1983, 604; MüKoBGB/K. Schmidt, 5. Aufl., § 744, 745 Rn 5 mwN). Die Einziehung kann einem Verwalter übertragen werden (BGH, aaO). Ebenso steht es den Gemeinschaftern frei, einen Teilhaber mit der Einziehung einer Nachlassforderung zu betrauen. Auch insoweit kann die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung durch Stimmenmehrheit gemäß § 745 Abs. 1 BGB erteilt werden, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 2040 Abs. 1 BGB der Erfüllung nicht entgegen. Ob die Einziehung einer Forderung oder die Einziehungsermächtigung nach den §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB zugleich eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2040 Rn 2, MüKoBGB/Gergen, 5. Aufl., § 2040 Rn 9 jeweils mwN), kann hierfür offen bleiben.

Denn nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Einordnung einer Maßnahme als Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht aus, dass es sich zugleich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handeln kann, die als solche von den Miterben mehrheitlich beschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine von Miterben mehrheitlich beschlossene und ausgesprochene Kündigung eines Mietverhältnisses für wirksam erachtet (Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn 31, und vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 25/09 – FamRZ 2011, 95 Rn 20; vgl. BGH Beschluss vom 26. April 2010 – II ZR 159/09 – NJW-RR 2010, 1312 Rn 3 mwN). Für die Einziehung einer Forderung aus einem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand muss das Gleiche gelten. Denn auch hierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, für die die erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemeinschaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Mehrheit beschlossen werden. Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses steht allein unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einziehung oder der nach den §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der...

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