1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind alle Beteiligten, weil der gemäß § 15 GBO als ermächtigt geltende Urkundsnotar die Beschwerde ohne Bezeichnung eines Beschwerdeführers erhoben hat. In einem solchen Fall sind als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter GBO, 27. Aufl., § 15 Rn 20). Die Antragsberechtigung der Beteiligten folgt hier aus den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 GBO.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die von dem Grundbuchamt für erforderlich erachteten Berichtigungen der Erbscheine des Amtsgerichts K... vom 12. März 2002 und vom 9. Februar 2004 sowie der Nachweis der staatlichen Verwaltung der Grundstücke. Der mit der Zwischenverfügung vom 20. September 2011 nochmals erforderte Antrag auf Grundbuchberichtigung lag dem Grundbuchamt bereits vor, was von diesem offenbar bis dahin übersehen worden war. Die – noch – von dem Grundbuchamt aufgezeigten Eintragungshindernisse bestehen nicht.

a) Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO, nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 GBO. Ist das Grundbuch durch Tod eines Berechtigten unrichtig geworden, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei hat das Grundbuchamt neben der hier nicht zweifelhaften sachlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 2353 BGB, 72 FGG, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-ReformG, lediglich zu prüfen, ob der Erbschein das Erbrecht unzweideutig, d. h. klar, verständlich und vollständig bezeugt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl., Rn 784; Demharter, aaO, § 35 Rn 26). Das aber ist hier der Fall.

Allerdings bestand für das Grundbuchamt durchaus Anlass, die unterschiedlichen Schreibweisen des Nachnamens "G ... dt" bzw. "G ... d" in den Erbscheinen der Amtsgerichte K ... und T ...-K... zu beanstanden. Zwar bezeugen die Erbscheine einzeln und für sich gesehen die darin bezeugten Erbrechte ohne weiteres. Das Grundbuch soll aber nicht wegen des Erbfalls nach dem eingetragenen Eigentümer auf dessen Erben berichtigt werden, sondern auf dessen Erbeserben. Der (erbrechtliche) Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die Beteiligten zu 1 bis 9 muss deshalb durch eine geschlossene Kette von Erbscheinen nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis erscheint aber zweifelhaft, wenn, wie hier, der Erbe im Erbschein des Amtsgerichts T ... /K ... den Nachnamen "G ... d" trägt, die Erbfolge nach ihm aber mit einem auf den (Erblasser-)Namen "G ... dt" ausgestellten Erbschein nachgewiesen werden soll. Es liegt auf der Hand, dass damit eine Personenidentität nicht ohne Weiteres erwiesen ist.

Es liegen jedoch weitere öffentliche Urkunden vor, vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, aus denen sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass der im Erbschein des Amtsgerichts T ...-K ... vom 4. März 2004 als Alleinerbe ausgewiesene "W... G... d" mit dem Erblasser "W ... G ... dt" im Erbschein des Amtsgerichts K ... vom 12. März 2004 identisch ist. Infolgedessen bestehen auch hinsichtlich des weiteren Erbscheins des Amtsgerichts K ... vom 9. Februar 2004 keine Zweifel an der Identität von H ... M ... G ... geb. G ... dt.

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren ursprünglich im Grundbuch des Königlichen Amtsgerichts Berlin II von M ... Blatt 1 ... und K ... Blatt 1... eingetragen. Der Senat hat die entsprechenden Grundakten beigezogen, wozu er berechtigt ist, da es sich um die Akten des Grundbuchamts handelt, auch wenn sie nicht an der Gerichtsstelle, sondern im Zentralen Grundbucharchiv verwahrt werden. Der eingetragene Eigentümer erwarb das Eigentum aufgrund der vor dem Amtsgericht II erklärten Auflassungen vom 10. Februar 1905 und vom 25. März 2008. Die Personalien des Erwerbers lauteten jeweils "Schneidermeister L ... P ... G ... dt in B ... , S ... S ... 1 ...". Die Urkunden sind ebenfalls mit "G... dt" unterschrieben. Entsprechend erfolgten die Eintragungen in den Grundbüchern. Dass es sich bei dem eingetragenen Eigentümer um denjenigen Erblasser handelt, nach dem der Erbschein des Amtsgerichts T ...-K ... vom 6. Februar 2004 erteilt worden ist, folgt aus der jeweils übereinstimmenden Anschrift "S ... Straße 1 ..." in den Auflassungsurkunden und dem Erbschein. Die im Erbschein enthaltenen Personalien entsprechen wiederum – bis auf die Anschrift – denjenigen der in beglaubigter Ablichtung vorliegenden Heiratsurkunde vom 5. Oktober 1895. Es erscheint ausgeschlossen, dass in der S ... Straße 1 ... zwei Personen mit identischen Vornamen und Berufen gelebt haben, deren Nachname sich lediglich durch die Anfügung eines Buchstabens unterschieden haben sollte. Letztlich liegt der Schluss nahe, dass der eingetragene Eigentümer bei den Berliner Standesämtern unter dem Namen G ... d geführt wurde – so in der Heiratsurkunde vom 5. Oktober 1895 und ...

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