Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den vom Erblasser benannten Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB zu ermächtigen, einen Nachfolger für den Fall des Erlöschens seines Amts zu ernennen. Die Nachfolgerernennung setzt die Annahme und andauernde Ausübung des Amts durch den ermächtigten Testamentsvollstrecker voraus.

 

Formulierungsvorschlag:

"Sollte der A aus irgendeinem Grund nicht Testamentsvollstrecker werden oder das Amt nicht mehr ausüben, so soll die Testamentsvollstreckung dennoch fortdauern. Der A ist in diesem Fall berechtigt, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen."

Lehnt der Testamentsvollstrecker das Amt von Anfang an ab und scheitert das Ernennungsrecht gem. § 2199 Abs. 2 BGB allein an diesem Umstand, dürfte die Ermächtigung nach hiesiger Ansicht bei verständiger Auslegung des Erblasserwillens regelmäßig in eine Ermächtigung i.S.d. § 2198 Abs. 1 BGB umzudeuten sein.

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