Alternativ kann der Erblasser die Bestimmung des (Ersatz-)Testamentsvollstreckers gem. § 2198 Abs. 1 BGB einem Dritten übertragen, der sodann eine geeignete Person auswählt und die Bestimmung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt. Übt der Dritte das ihm obliegende Bestimmungsrecht nicht aus, so erlischt sein Bestimmungsrecht, § 2198 Abs. 2 BGB. Dies führt grundsätzlich zum Entfall der (Ersatz-)Testamentsvollstreckung, sofern sich nach dem Erblasserwillen nichts anderes ergibt.[4]

 

Formulierungsvorschlag:

"Sollte der A aus irgendeinem Grund nicht Testamentsvollstrecker werden oder das Amt nicht mehr ausüben, so soll die Testamentsvollstreckung dennoch fortdauern. In diesem Fall bitte ich den Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer, einen geeigneten Rechtsanwalt oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker zu bestimmen."

[4] Kroiß/Horn/Kroiß, 6. Aufl. 2022, § 2198 BGB Rn 10.

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