Der Erblasser kann gem. § 2197 Abs. 2 BGB für den Fall, dass der ursprünglich ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen. Wenn der Erblasser nichts Anderweitiges anordnet, gilt die Ersatzernennung auch für den Fall, dass die Ernennung des ersten Testamentsvollstreckers unwirksam ist oder dieser die Annahme des Amts ablehnt.[3]

Selbstverständlich ist es dem Erblasser ebenso möglich, mehrere Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Dabei ist jedoch stets darauf zu achten, eine eindeutige Reihenfolge des Eintretens der Ersatztestamentsvollstrecker festzulegen. Ansonsten muss die Auswahl der konkreten Ersatzperson aus dem Pool der Kandidaten zwingend durch das Nachlassgericht erfolgen, was weitere Unsicherheiten und Verzögerungen mit sich bringt.

 

Formulierungsvorschlag:

"Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich a) Herrn Rechtsanwalt A, geb. am … , geschäftsansässig … , ersatzweise b) Frau Steuerberaterin B, geb. am … , geschäftsansässig … , wiederum ersatzweise c) Frau Rechtsanwältin C, geb. am … , geschäftsansässig … ."

[3] MüKo-BGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, § 2197 Rn 15.

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