In der Schweiz werden Erbschaften sowie Schenkungen nicht durch den Bund besteuert. Dafür erheben praktisch alle Kantone (ausgenommen Schwyz, Obwalden und teilweise Luzern) eine sog. Erbschaft- und Schenkungssteuer.

Abgesehen von einer Ausnahme wird die Erbschaftsteuer in allen Kantonen – wie in Deutschland auch – als Erbanfallsteuer, also auf dem Erbteil eines jeden Erben oder Vermächtnisnehmers einzeln erhoben.

Die Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht wird primär im Wohnsitzkanton des Erblassers bzw. Schenkers begründet. Für vererbte oder geschenkte Grundstücke gilt hingegen das Belegenheitsprinzip, wonach die Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht in jenem Kanton begründet wird, wo das fragliche Grundstück liegt.

Auch im Hinblick auf potenzielle Steuerbefreiungen, Steuerfreibeträge und sonstige Abzüge gestaltet sich das Schweizer Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht großzügiger als das deutsche. Während einzelne Kantone für den überlebenden Ehegatten, die Nachkommen und die Vorfahren steuerfreie Beträge oder persönliche Abzüge vorsehen, befreien andere den Ehegatten oder die Nachkommen oder die Vorfahren komplett von der Steuer.

Die Steuertarife der Erbschaft- und Schenkungssteuern verlaufen grundsätzlich progressiv, wobei sich die Progression sowohl nach dem Verwandtschaftsgrad als auch nach der Höhe des Vermögensanfalls richten kann.

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