Eine in Deutschland unbekannte, im anglo-amerikanischen Rechtskreis dagegen verbreitete Steuerart sind die von der Schweiz nach dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (StG[20]) in drei Konstellationen erhobenen Stempelabgaben:

die Emissionsabgabe,
die Umsatzabgabe,
die Abgabe auf bestimmte Versicherungsprämien.[21]

Die Emissionsabgabe i.H.v. 1 % wird auf Beteiligungsrechten an schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhoben und erfasst dabei die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung sowie die Erhöhung des Nennwerts (u.a. von Aktien, Stammanteilen, Genossenschaftsanteilen etc.). Ebenfalls von der Abgabe erfasst werden unentgeltliche Kapitaleinlagen ohne Begründung oder Erhöhung des Nennwerts (sog. Zuschüsse) an die Gesellschaft oder Genossenschaft. Bei der entgeltlichen Ausgabe von Beteiligungsrechten im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung kann die Gesellschaft gem. Art. 6 Abs. 1 lit. h StG von einem Freibetrag von insgesamt 1 Mio. CHF profitieren.

Die Umsatzabgabe wird auf entgeltlichen Eigentumsübertragungen von sog. steuerbaren Urkunden[22] erhoben, sofern eine der an der Transaktion beteiligten Parteien als umsatzabgaberechtlicher Effektenhändler[23] qualifiziert oder ein solcher umsatzabgaberechtlicher Effektenhändler als Vermittler an der Transaktion beteiligt ist und kein Ausnahmetatbestand[24] greift. Bei inländischen steuerbaren Urkunden beträgt die Umsatzabgabe 0,15 %, bei ausländischen 0,3 % des Veräußerungspreises. Primärmarkttransaktionen sind grundsätzlich von der Umsatzabgabe ausgenommen.

Die Abgabe auf Versicherungsprämien fällt auf Prämienzahlungen für Versicherungen an, wobei die Prämienzahlungen für zahlreiche Versicherungen von der Stempelabgabe ausgenommen sind.[25] Dadurch unterliegen hauptsächlich noch Vermögensversicherungen, insbesondere Haftpflichtversicherungen, Kaskoversicherungen, rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit Einmalprämie sowie bestimmte Sachversicherungen der Stempelabgabe.

[20] SR 641.10.
[21] Art. 1 Abs. 1 StG.
[22] Die steuerbaren Urkunden werden in Art. 13 Abs. 2 StG aufgezählt.
[23] Die inländischen Effektenhändler werden in Art. 13 Abs. 3 StG definiert.
[24] Vgl. die Ausnahmetatbestände in Art. 14 StG.
[25] Vgl. den ausführlichen Ausnahmekatalog in Art. 22 StG.

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