Gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland unterliegen Dividenden der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Dem Quellenstaat wird nach Abs. 2 jedoch die Erhebung einer Quellensteuer zugestanden. Sofern der Nutzungsberechtigte der Dividende im anderen Vertragsstaat ansässig ist, darf diese Quellensteuer aber grundsätzlich einen Satz von 15 % des Bruttobetrags der Dividende nicht übersteigen.

Dieses partielle Besteuerungsrecht des Quellenstaats bis zum maximal anwendbaren Sockelsatz nach Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz/Deutschland wird durch den deutschen Fiskus im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, 20 EStG umgesetzt. Gem. §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die Kapitalertragssteuer direkt bei der auszahlenden Gesellschaft mittels eines Abzugs im Umfang von 25 % des Kapitalertrags vereinnahmt, welcher sodann ans Finanzamt abgeführt und damit im Rahmen der Einkommenssteuer nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG als abgegolten gilt. Nach deutschem Recht ist diese Quellensteuer dabei in voller Höhe einzubehalten bzw. ans Finanzamt abzuführen. Die Differenz zwischen einbehaltener Kapitalertragssteuer (25 %) und der zulässigen Quellenbesteuerung gem. DBA (15 %) muss danach in einem zweiten Schritt mittels eines Antrags durch den steuerpflichtigen Dividendengläubiger zurückgefordert werden (Erstattungsanspruch).[65]

Die durch Deutschland in Übereinstimmung mit dem DBA Schweiz/Deutschland erhobene Sockelsteuer dagegen wird durch den in Art. 24 Abs. 2 DBA Schweiz/Deutschland vorgesehenen Anrechnungsmechanismus an die schweizer Steuer angerechnet.

[65] Im Fall des privilegierten Quellensteuersatzes von 5 % muss der seit 2017 geltende § 50j EStG beachtet werden, der bei einer Kapitalbeteiligung von unter 10 % (Streubesitz), welche nicht mindestens seit einem Jahr als wirtschaftlicher Eigentümer gehalten wurde, unter gewissen Voraussetzungen die Entlastung der Kapitalertragssteuer untersagt.

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