Auch die Handänderungssteuer wird lediglich von den Kantonen,[29] nicht dagegen vom Bund, erhoben. Steuerauslösender Tatbestand ist hier u.a. der durch Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung begründete entgeltliche oder unentgeltliche Eigentumsübergang von Rechten an Grundstücken. Kantonsabhängig können u.a. Handänderungen zwischen nahen Verwandten und/oder aufgrund Schenkung/Erbschaft sowie aufgrund von Unternehmensumstrukturierungen steuerbefreit sein.[30]

Bemessungsgrundlage ist i.d.R. der Kaufpreis. Fehlt ein solcher, etwa bei Erbschaften oder Schenkungen, wird der Kataster-, Steuer- oder Verkehrswert herangezogen.[31] Die kantonsabhängigen Handänderungssteuersätze bewegen sich zwischen 1,0 % und 3,3 %, wobei allfällige Steuersatzreduktionen, wie z.B. für Transaktionen, innerhalb der Familie hinzukommen können.[32]

[29] Sowie von einzelnen Gemeinden. Die Kantone Zürich, Uri, Glarus, Zug, Aargau, Tessin und Schaffhausen haben die klassische Handänderungssteuer abgeschafft, erheben i.d.R. jedoch auf den grundbuchlichen Vorgängen Kanzlei- und Grundbuchgebühren sowie teilweise eine Grundbuchabgabe. Der Kanton Schwyz sieht keine Abgabe vor.
[30] Henggeler, in: Weigell/Brand/Safarik, Investitions- und Steuerstandort Schweiz, 3. Aufl. 2012, S. 268.
[31] Reich, Steuerrecht, § 7 Rn 88; Henggeler, in: Weigell/Brand/Safarik, S. 268.
[32] Reich, Steuerrecht, § 7 Rn 89.

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