Dem Vorerben können nicht nur Erstattungsansprüche gegen den Nacherben zustehen, sondern auch umgekehrt, letzterem Ansprüche gegen den Vorerben wegen mangelhafter Verwaltung, Übernutzung oder eigennütziger Verwendung gem. §§ 2130, 2133, 2134 BGB. Diese Ansprüche können sowohl nicht zur Einkunftserzielung verwandtes Vermögen als auch für die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte verwandtes Vermögen betreffen. Im letzteren Fall können sich Diskrepanzen zwischen der steuer- und der erbrechtlichen Behandlung ergeben, die einer Untersuchung bedürfen.

a. Schadenersatzansprüche wegen schlechter Verwaltung

Dem Nacherben stehen gem. §§ 2130, 280 BGB Schadenersatzansprüche gegen den Vorerben zu, wenn dieser den Nachlass nicht im Zustand fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung herausgeben kann und dieses auf einem Verschulden des Vorerben beruht. Der Vorerbe hat jedoch gem. § 2131 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Der Nacherbe hat allerdings über den Herausgabeanspruch "im Zustand fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung" nach dem Willen des Gesetzgebers[28] und allgemeiner Ansicht[29] nur das Recht auf ein diesem Maßstab entsprechendes Gesamtergebnis der Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; einzelne Verwaltungshandlungen des Vorerben kann er nicht heraus- und angreifen. Anderes gilt allenfalls, wenn einzelne fehlsame Verwaltungshandlungen so gravierende Folgen haben, dass diese direkt auf das Gesamtergebnis der Verwaltung durchschlagen.[30]

Für die Bejahung eines Schadenersatzanspruchs müssten daher alle, ggf. Jahrzehnte zurückliegende Entscheidungen des Vorerben und die Umstände, unter denen sie getroffen wurden, bewertet werden und das Gesamtergebnis aller dieser Handlungen an dem nur sehr abstrakt definierten Maßstab des "Zustandes fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung" gemessen werden.

Schadenersatzansprüche nach § 2130 BGB spielen ablesbar am Fehlen gerichtlicher Entscheidungen sowie der beruflichen Erfahrung des Verfassers nach in der Praxis keine Rolle. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Zum einen ist der Wert des Nachlasses kaum mit für eine Klage ausreichender Sicherheit bestimmbar, der ihm bei einer hypothetisch unterstellten "fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung" im Vergleich zu dem tatsächlichen Gesamtergebnis der Verwaltung zukäme. Zum anderen fehlt es an handhabbaren Maßstäben wie der "Saldo" aus einer Vielzahl teils glücklicher und teils weniger glücklicher Verwaltungsmaßnahmen gezogen und als "im Gesamtergebnis der Verwaltung" ordnungsmäßig oder nicht beurteilt werden soll. Und schließlich sind möglicherweise Handlungen, die sich ex post als wenig vorteilhaft darstellen, in der für den Schadenersatzanspruch entscheidenden ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden, betrachtet man die Umstände, unter denen sie gefallen sind, die der klagende Nacherbe aber in der Regel nicht kennt.

Vor dem Hintergrund einerseits der offensichtlichen praktischen Bedeutungslosigkeit von Schadenersatzansprüchen gem. § 2130 BGB und andererseits der Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen unter Berührung nicht minder zahlloser steuerlich relevanter Punkte wird von einem Vergleich der erbrechtlichen und der steuerlichen Folgen von Schadenersatzforderungen nach § 2130 BGB und der Frage, ob diese auszugleichen seien, abgesehen. Dem Praktiker, der sich gleichwohl damit auseinandersetzen muss, sollten die vorstehenden Erwägungen hinreichende Anregungen geben.

[28] Vgl. Protokolle V, 86.
[29] Vgl. statt aller Kroiß/Horn/Gierl, 6. Aufl. 2022, § 2131 Rn 7.
[30] Vgl. statt aller Staudinger/Avenarius, Neubearb. 2019, § 2130 Rn 3 m.w.N.

b. Ansprüche wegen eigennütziger Verwendung

Verwendet der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich, so ist er nach Eintritt des Nacherbfalls dem Nacherben gem. § 2134 S. 1 BGB zum Ersatz des Werts verpflichtet.

Da der Vorerbe nicht durch einseitige Handlung die Nachlasszugehörigkeit eines Erbschaftsgegenstands aufheben kann, regelt § 2134 BGB vorrangig den Verbrauch von Geld und anderen verbrauchbaren Sachen sowie eine Auskoppelung des betreffenden Erbschaftsgegenstands aus der Nachlass-Bindung durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Der Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes führt hingegen gem. § 2111 BGB jedenfalls in einem ersten Schritt zu einer dinglichen Surrogation und allenfalls in einem zweiten Schritt kann der Verbrauch des durch den Verkauf erzielten, aufgrund Mittelsurrogation zum Nachlass gehörenden Geldes zu Ansprüchen nach § 2134 BGB führen.

Dem § 2134 BGB liegt seiner Struktur nach stets eine Entnahme von Erbschaftsgegenständen aus dem Nachlass und ihr Verbrauch zu außerhalb des Nachlasses liegenden Zwecken zugrunde. War der betreffende Erbschaftsgegenstand im Nachlass Teil eines steuerlichen Betriebsvermögens und wird er im Zuge der Verwendung für private Zwecke verbraucht/in das steuerliche Privatvermögen überführt, stellt dies steuerlich eine Entnahme dar, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem gemeinen Wert zu erfassen ist und ggf. einen Entnahmegewinn (oder -verlust) auslöst. Damit stellt sich für eigennützige V...

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