Da das englische Recht keinen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG genügenden Anspruch des Klägers auf Teilhabe am Nachlass vorsieht, sei die durch den ordre public Verstoß entstehende Lücke nicht durch dieses als vorrangige lex causae zu schließen, sondern durch Rückgriff auf das deutsche Pflichtteilsrecht, das den Pflichtteils(auskunfts)anspruch vorsieht.

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