Das englische Recht bleibt nach Auffassung des BGH in seiner gesetzlichen und konkreten Ausgestaltung hinter diesen Anforderungen zurück. Nach den Regelungen des einschlägigen Inheritance (Provision for Family und Dependants) Act 1975 ("Inheritance Provision 1975") existiert kein quotenmäßiges Pflichtteils- oder Noterbrecht, sondern allenfalls eine bedarfsabhängige und im richterlichen Ermessen stehende finanzielle Beteiligung am Nachlass, die im konkreten Fall aber schon daran scheitere, dass das letzte domicile des Erblassers nicht, wie für den Anspruch erforderlich, in England oder Wales lag. Hierüber hinaus seien die Regelungen der Inheritance Provision 1975 aber auch in Hinblick darauf, dass sie im gerichtlichen Ermessen stünden und von zahlreichen Faktoren des Einzelfalls abhingen, mit den Vorgaben des BVerfG an den Pflichtteil nicht vereinbar.

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